Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_26/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Stay of Execution for Unpaid Taxes Due to Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_26/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a constitutional complaint against a decision from the Court of Canton Glarus regarding a definitive reopening of legal proceedings for a tax amount, claiming insufficient justification in the court's handling of the matter. The lower court rejected the complaint, stating that the arguments presented did not meet the necessary criteria for legal consideration, including a failure to demonstrate a violation of constitutional rights. The higher court found that the appellant did not adequately address the lower court's reasoning and concluded that the constitutional complaint lacked sufficient grounds for deliberation, ultimately refusing to entertain the complaint and denying a request for legal aid due to its unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Stay of Execution for Unpaid Taxes Due to Insufficient Constitutional Substantiation: The lower court rejected the complaint, stating that the arguments presented did not meet the necessary criteria for legal consideration, including a failure to demonstrate a violation of constitutional rights. The higher court found that the appellant did not adequately address the lower court's reasoning and concluded that the constitutional complaint lacked sufficient grounds for deliberation, ultimately refusing to entertain the complaint and denying a request for legal aid due to its unlikelihood of success.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Steuerrecht Sistierung des Verfahrens Rüge verfassungsmässiger Rechte Sistierung des Steuerbezugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_26/2015

Urteil vom 9. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Glarus (Präsident).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Glarus, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 66.95 nebst Zins und Kosten (Direkte Bundessteuern 2012) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 30. Januar 2015 erwog, die Beschwerdevorbringen genügten den Begründungsanforderungen nicht, die Beschwerdeführerin rüge weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, auf den vorinstanzlichen Entscheid gehe die Beschwerdeführerin nicht ein, mangels hinreichender Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Steuerdomizils seien im Rechtsöffnungsverfahren unerheblich, wegen Aussichtslosigkeit könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 30. Januar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann