Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_26/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Writ of Execution Due to Jurisdictional and Substantive Implausibility

Geschäftsnummer 5D_26/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by a district court regarding a definitive legal action for the amount of CHF 6,260, which was previously ruled on by a higher court. The individual filed a constitutional complaint against a ruling from the Cantonal Court, which had dismissed their appeal, asserting that the district court's initial decision was based on a final judgment and that the higher court failed to address essential arguments relevant to the constitutional rights purportedly violated. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient grounds and lack of detailed reasoning related to the alleged violations, resulting in the individual being responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Writ of Execution Due to Jurisdictional and Substantive Implausibility: The individual filed a constitutional complaint against a ruling from the Cantonal Court, which had dismissed their appeal, asserting that the district court's initial decision was based on a final judgment and that the higher court failed to address essential arguments relevant to the constitutional rights purportedly violated. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient grounds and lack of detailed reasoning related to the alleged violations, resulting in the individual being responsible for court costs.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht Abberufung des Willensvollstreckers Widerspruchsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_26/2011

Urteil vom 1. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 6'260.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil eine solche Forderung weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 7. Februar 2011 im Wesentlichen erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Y.________ vom 27. Januar 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 81 Abs. 1 SchKG , zulässige Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung erhebe der Beschwerdeführer keine, der Rechtsöffnungsrichter dürfe einzig das Vorliegen des Rechtsöffnungstitels, nicht jedoch den materiellrechtlichen Bestand der im Titel ausgewiesenen Forderung und das ihm zu Grunde liegende Verfahren überprüfen, demzufolge sei dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung zu erteilen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellrechtlichen Bestand der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung zu bestreiten und das diesem zu Grunde liegende Verfahren zu kritisieren,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann