Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_26/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs

Geschäftsnummer 5D_26/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before a higher court involving a request for reopening proceedings, specifically concerning a motion for recusal against a presiding judge that had been dismissed by a lower court. The case also included a constitutional appeal filed after the dismissal. The appellant was ordered to pay a cost advance but failed to comply within the designated deadline. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to non-payment and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs: The case also included a constitutional appeal filed after the dismissal. The appellant was ordered to pay a cost advance but failed to comply within the designated deadline. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to non-payment and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Kostenvorschuss Vorschuss Verfahrensüberprüfung Verzugskosten verfassungsmässige Anforderung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the order not to enter a decision due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_26/2007 /blb

Verfügung vom 15. Mai 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Rechtsöffnung; Ausstand,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 23. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in den Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. März 2007, mit dem ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident Hürlimann abgewiesen worden ist (act. 2),

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben vom 2. April 2007 (act. 1a und b),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 24. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 11. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: