Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_256/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Definitive Legal Opening Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_256/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a definitive legal opening made by a regional court, which permitted the claimant to proceed with debt collection for a specific amount based on two prior court decisions. The appellant initially did not respond to the legal opening request within the allocated timeframe and later challenged the decision at the appellate court, which dismissed the complaint, leading to an appeal to the Federal Court. The Federal Court ultimately found that the appellant failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and did not meet necessary legal standards regarding factual disputes, resulting in the dismissal of the appeal and the allocation of court costs to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG; Debtor's Appeal Regarding Definitive Legal Opening Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant initially did not respond to the legal opening request within the allocated timeframe and later challenged the decision at the appellate court, which dismissed the complaint, leading to an appeal to the Federal Court. The Federal Court ultimately found that the appellant failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and did not meet necessary legal standards regarding factual disputes, resulting in the dismissal of the appeal and the allocation of court costs to the appellant.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung neues rechtliches Vorbringen Streitgegenstand Verfahrensrügen Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not heard based on this provision due to its deficient justification and abusive nature (simplified procedure).

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter upon the constitutional appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_256/2017

Urteil vom 13. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Gerichtskasse Rheinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. November 2017 (ZK 17 499).

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, mit Entscheid vom 14. September 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 308.75 nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel stützte sich der Beschwerdegegner auf zwei rechtskräftige Entscheide des Bezirksgerichts Rheinfelden.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 3. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor Regionalgericht zum Rechtsöffnungsgesuch binnen Frist keine Stellung genommen habe. In seiner Beschwerde berufe er sich auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid keine Grundlage hätten. Mangels genügender Sachverhaltsrügen sei er damit nicht zu hören. Erst recht sei er mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten nicht zu hören. Entgegen seiner Auffassung bestehe kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (mit Hinweis auf BGE 141 I 97 ). Mit seinen Einwänden gegen den Rechtsöffnungstitel sei er im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht zu hören, zumal er keine Nichtigkeitsgründe vorbringe. Soweit er sinngemäss vorzubringen scheine, für ihn bestehe im Kanton Bern weder ein Betreibungsort noch ein Gerichtsstand, setze er sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen des Regionalgerichts auseinander. Auch sonst ziele die Beschwerde am Thema des angefochtenen Entscheids vorbei und genüge den Begründungsanforderungen nicht.

Die Beschwerde an das Bundesgericht besteht weitgehend aus Sachverhaltsschilderungen, mit denen der Beschwerdeführer offenbar die Wirksamkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide bestreiten will. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Unzulässigkeit seiner Sachverhaltsbehauptungen und zum Umstand, dass auf die als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide nicht zurückzukommen ist, fehlt. Daran ändert die dauernde Wiederholung des Vorwurfs des Prozessbetrugs nichts. Dass er fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhoben habe, ist eine unbelegte Behauptung. Ausserdem bestreitet er am Rande sinngemäss den Gerichtsstand im Kanton Bern. Seine Anrufung der Niederlassungsfreiheit hilft nicht darüber hinweg, dass er diesbezüglich vor Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte, womit er sich nicht auseinandersetzt. Soweit er eine Parteiverhandlung verlangt, fehlt ebenfalls jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts. Falls sich sein Antrag auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist er abzuweisen. Auf eine Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch und die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten behandelt werden ( Art. 57 BGG ).

Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg