Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_25/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Non-Substantiated Appeal Regarding Protective Measure Refusal

Geschäftsnummer 5D_25/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request related to a ruling on marital protection, wherein the individual seeking revision was contesting a previous decision from an appellate court regarding a financial matter pertaining to spousal support. The appellate court had dismissed the revision request on the grounds that the individual did not present valid reasons for revision or provide new evidence that could not have been introduced earlier in the process. The Supreme Court noted that the person failed to substantiate claims of constitutional rights violations and did not adequately respond to the appellate court’s reasoning, leading to the dismissal of the constitutional complaint. Additionally, the individual was ordered to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Non-Substantiated Appeal Regarding Protective Measure Refusal: The appellate court had dismissed the revision request on the grounds that the individual did not present valid reasons for revision or provide new evidence that could not have been introduced earlier in the process. The Supreme Court noted that the person failed to substantiate claims of constitutional rights violations and did not adequately respond to the appellate court’s reasoning, leading to the dismissal of the constitutional complaint. Additionally, the individual was ordered to bear court costs.

Schlagwörter

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Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Revisionsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal because it lacked the required substantiation regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_25/2012

Urteil vom 9. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Eheschutz),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines obergerichtlichen Rekursentscheids vom 16. Juli 2010 (Abweisen eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 29. Dezember 2011 erwog, der Beschwerdeführer bringe keine zulässigen Revisionsgründe vor, er mache nichts geltend, was er nicht bereits im zu revidierenden Verfahren hätte vorbringen können, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das erst im Revisionsverfahren eingereichte Dokument schon im ursprünglichen Verfahren in den Prozess einzuführen, das Revisionsgesuch sei daher unzulässig, sei doch die Revision kein Mittel zur Korrektur einer unsorgfältigen Prozessführung oder einer allfälligen unrichtigen Rechtsanwendung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. Dezember 2011 verletzt sein sollen, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geforderten Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf die Möglichkeit der Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu verweisen ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann