Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_25/2010 KI-generiert

Corporation v. Municipality and Religious Community (Procedural Costs Default)

Geschäftsnummer 5D_25/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the petitioner filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of Schwyz regarding a definitive reopening of proceedings. The court had previously not admitted the petitioner’s appeal against an earlier ruling due to non-payment of court fees and недостаточной обоснованности в применении норм права. The Federal Tribunal considered the constitutional complaint but found that the petitioner did not adequately demonstrate any constitutional rights infringed by the lower court's decision, leading to a dismissal of the claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Corporation v. Municipality and Religious Community (Procedural Costs Default): The court had previously not admitted the petitioner’s appeal against an earlier ruling due to non-payment of court fees and недостаточной обоснованности в применении норм права. The Federal Tribunal considered the constitutional complaint but found that the petitioner did not adequately demonstrate any constitutional rights infringed by the lower court's decision, leading to a dismissal of the claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Verfahrenskosten Demonstrationsrecht Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it lacked the required constitutional justification, as referenced in the dispositive.

Art. 117 BGG

The decision to dismiss the appeal was made according to the rules governing the subsidiary constitutional appeal procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_25/2010

Urteil vom 22. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, Gemeinde und römisch-katholische Kirchgemeinde A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das u.a. auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 30. Dezember 2009 erwog, der u.a. von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenvorschuss sei (trotz Belehrung über die Säumnisfolgen) unbezahlt geblieben, weshalb u.a. auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, wobei offen bleiben könne, ob ein Nichtigkeitsgrund hinreichend geltend gemacht wäre,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass die von Georges Rhein erhobene Verfassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren behandelt wird (5D_24/2010),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann