Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_246/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Advance Court Fee in Bankruptcy Claim Challenge

Geschäftsnummer 5D_246/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioners filed a complaint about a decision from a lower court regarding a debt collection procedure after it rejected their claims. They sought a suspension of the proceeding and requested an extension of time to pay the required court costs, arguing that it was unnecessary to pay these costs before establishing the viability of their claims as creditors. The higher court responded by setting a deadline for the provision of a cost advance, indicating that the appeal could affect the outcome of the case. Subsequently, the petitioners challenged this decision, claiming that they were being unfairly burdened with high costs without assurance of proceeding, and cited financial difficulties. However, they failed to adequately justify their claims of constitutional rights violations. As a result, the higher court did not accept their appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Advance Court Fee in Bankruptcy Claim Challenge: They sought a suspension of the proceeding and requested an extension of time to pay the required court costs, arguing that it was unnecessary to pay these costs before establishing the viability of their claims as creditors. The higher court responded by setting a deadline for the provision of a cost advance, indicating that the appeal could affect the outcome of the case. Subsequently, the petitioners challenged this decision, claiming that they were being unfairly burdened with high costs without assurance of proceeding, and cited financial difficulties. However, they failed to adequately justify their claims of constitutional rights violations. As a result, the higher court did not accept their appeals.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Kollokation) Kostenvorschuss Konkursforderung Gebührenzahlung Ausdehnung des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-entry into the merits of the constitutional appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

Basis for ordering the court costs to be imposed on the first appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_246/2017

Urteil vom 1. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. Aktiengesellschaft B.________ in Liquidation,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Kollokation),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2017 (PP170036-O/Z03).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wies das Bezirksgericht Hinwil eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin ab.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 12. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens und einstweilige Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses oder (eventualiter) um Fristerstreckung um weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 setzte das Obergericht den Beschwerdeführern eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an (unter Androhung des Nichteintretens im Falle der Nichtbezahlung binnen Nachfrist).

Am 27. November 2017 haben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts und die Sistierung des Kollokationsverfahrens bis zur Klärung der Fragen, ob A.________ (Beschwerdeführer 1) Gläubiger sei und ob der Konkurs eingestellt werde. Die Aufforderung zur Leistung des Vorschusses sei einstweilen auszusetzen, eventuell sei für die Leistung eines reduzierten Kostenvorschusses eine letzte Nachfrist zu gewähren. Allenfalls sei die Frist zur Leistung eines angemessenen Vorschusses um drei Monate zu verlängern. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Konkursdividende von 0 %; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

Die Verfügung des Obergerichts ist den Beschwerdeführern am 27. Oktober 2017 zugestellt worden. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann offen bleiben, ob die Gesuche um Abnahme der Zahlungsfrist und um weitere Fristverlängerungen nicht bereits deshalb gegenstandslos sind, weil die fünftägige Nachfrist längst abgelaufen ist.

3. Vor Obergericht begründeten die Beschwerdeführer ihre Anträge wie folgt: Das Bezirksgericht Hinwil sei mit Verfügung vom 19. September 2017 auf eine Klage des Beschwerdeführers 1 betreffend Eigentumsansprache im Konkursverfahren über die Aktiengesellschaft B.________ in Liquidation nicht eingetreten. Deshalb entfiele dessen Gläubigereigenschaft (und damit die Beschwerdelegitimation) für das obergerichtliche Kollokationsverfahren, wenn ein Weiterzug nicht erfolgreich wäre. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, im heutigen Zeitpunkt Vorschüsse von insgesamt Fr. 4'000.-- (recte: Fr. 5'000.--) für alle Kollokationsklagen zu zahlen.

Das Obergericht hat erwogen, mit der Einreichung eines Rechtsmittels gegen den abschlägigen Kollokationsentscheid sicherten sich die Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Wegweisungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin weiterzuführen. Dies allein rechtfertige die Erhebung eines Vorschusses. Würde das Beschwerdeverfahren entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführer gegenstandslos, würde sich dies bei der Festlegung der Gerichtsgebühr auswirken. Die Höhe des Vorschusses präjudiziere den späteren Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht. Eine andere Frage sei diejenige nach der Zweckmässigkeit der Sistierung des Kollokationsverfahrens. Dazu werde der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Vorschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein.

4. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, es sei nicht korrekt, hohe Vorschüsse bzw. in ordentlicher Höhe einzufordern, obschon noch nicht feststehe, ob der Prozess überhaupt durchgeführt werde. Eine symbolische Einschreibgebühr hätte ausgereicht. Sie werfen dem Obergericht in diesem Zusammenhang Ermessensmissbrauch und eine Verletzung von Art. 9 BV vor. Die blosse Anrufung solcher Schlagworte stellt jedoch keine genügende Begründung dar. Die Beschwerdeführer stellen einfach ihre Rechtsauffassung derjenigen des Obergerichts gegenüber, ohne detailliert aufzuzeigen, inwieweit das Obergericht das anwendbare Prozess- und Tarifrecht in willkürlicher Weise angewandt haben soll. Namentlich nennen sie nicht einmal einen Betrag, auf den der Vorschuss ihrer Ansicht nach festzusetzen gewesen wäre. Ebenso wenig legen sie dar, inwieweit das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es das Sistierungsgesuch nicht vor Eingang des Kostenvorschusses behandelt hat. Sie verweisen zudem auf die angeblich angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1, die ihm die Bezahlung des Vorschusses verunmögliche und die das Obergericht nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer 1 macht aber nicht geltend, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben, sondern hält im Gegenteil ein entsprechendes Gesuch für aussichtslos, da er Liegenschaftseigentümer sei, die Liegenschaft aber unverkäuflich sei. Da er kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, konnte das Obergericht diese Auffassung nicht beurteilen. Weshalb das Obergericht trotz Fehlens eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gehalten gewesen wäre, seine angebliche finanzielle Situation bei der Bemessung des Kostenvorschusses zu berücksichtigen, legt er nicht dar.

Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ). Es kann mithin offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 überhaupt noch wirksam vertreten kann ( Art. 740 Abs. 5 OR ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg