Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_242/2020 KI-generiert

Debtor Denied Extension for Enforcement Reasoning Due to Unsubstantiated Illness Claim

Geschäftsnummer 5D_242/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint against the State of Zurich, represented by the Tax Office, concerning a decision made by the District Court of Dielsdorf, which had granted a definitive legal enforcement for a debt of CHF 2,691.55 plus interest against the company. The company requested a reasoning for the judgment but was denied due to a missed deadline, alleged to be caused by the illness of their managing director. The company's subsequent appeal and request for free legal aid were rejected by the Zurich High Court, which stated the request for reasoning was untimely and unsubstantiated by documented evidence. The company brought the case to the Swiss Federal Tribunal as a constitutional complaint after the Civil Chamber of the Zurich High Court confirmed the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Denied Extension for Enforcement Reasoning Due to Unsubstantiated Illness Claim: The company requested a reasoning for the judgment but was denied due to a missed deadline, alleged to be caused by the illness of their managing director. The company's subsequent appeal and request for free legal aid were rejected by the Zurich High Court, which stated the request for reasoning was untimely and unsubstantiated by documented evidence. The company brought the case to the Swiss Federal Tribunal as a constitutional complaint after the Civil Chamber of the Zurich High Court confirmed the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Gesuch um Urteilsbegründung (definitive Rechtsöffnung) verspätetes Fristerstreckungsgesuch Betreibungsforderung Vollstreckung konnexe Verfahren mangelnder Solvenznachweis Tochtergesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility (non-entry upon appeal) due to insufficient justification under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_242/2020

Urteil vom 24. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Steueramt Buchs, Badenerstrasse 1, Postfach 34, 8107 Buchs,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesuch um Urteilsbegründung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. August 2020 (RT200090-O/U).

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Urteil vom 27. April 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Furttal definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'691.55 nebst Zins. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Juni 2020 um Begründung des Urteils bzw. um Wiederherstellung der Frist, um eine Begründung zu verlangen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 7. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat erwogen, dass die Frist zur Stellung des Gesuchs um Begründung am 2. Juni 2020 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass ihr Gesuch vom 3. Juni 2020 verspätet sei. Als Grund für die Wiederherstellung wiederhole sie bloss das vor Bezirksgericht Vorgetragene, nämlich dass der Geschäftsführer vom 29. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 krank gewesen sei. Sie setze sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie vor Bezirksgericht die Krankheit nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht habe. Sie erläutere auch nicht, weshalb es ihr nach Zustellung des Urteils bis zur angeblichen Krankheit. d.h. vom 23. bis 28. Mai 2020, nicht möglich gewesen sei, um Begründung zu ersuchen, oder danach eine Drittperson zu beauftragen. Nicht einzugehen sei auf Einwendungen gegen das Urteil vom 27. April 2020 und den Rechtsöffnungstitel, denn das genannte Urteil sei nicht Anfechtungsobjekt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Sie wiederholt bloss, der Geschäftsführer sei krank gewesen und da er nicht gewusst habe, ob er sich mit dem Corona-Virus infiziert habe, habe er die Frist verpasst. Ausserdem wendet sie sich gegen den Rechtsöffnungstitel, wobei sie nicht darauf eingeht, dass dieser (bzw. die Rechtsöffnung) nicht Verfahrensthema ist.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg