Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_241/2020 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Definitive Execution Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_241/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the Zurich District Court granted the opposing party a definitive debt enforcement order for 1,400 Swiss Francs plus interest, based on three final judgments from the Aargau Cantonal Court. The individual challenging this order filed an appeal, which was rejected by the Zurich Cantonal Court, and their request for free legal aid was denied. Subsequently, the individual escalated the complaint to the Swiss Federal Tribunal. The appellant requested a public, oral hearing and the appointment of a free legal representative, arguing that they were disadvantaged as a layperson. The appeal was treated as a subsidiary constitutional complaint, given the absence of a significant legal question and a dispute value below the threshold. The focus of the appeal was on alleged procedural errors and a demand for legal representation, with claims that the case's complexity warranted professional assistance, which were dismissed in previous court decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 58 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal Against Definitive Execution Dismissed for Lack of Substantiation: The individual challenging this order filed an appeal, which was rejected by the Zurich Cantonal Court, and their request for free legal aid was denied. Subsequently, the individual escalated the complaint to the Swiss Federal Tribunal. The appellant requested a public, oral hearing and the appointment of a free legal representative, arguing that they were disadvantaged as a layperson. The appeal was treated as a subsidiary constitutional complaint, given the absence of a significant legal question and a dispute value below the threshold. The focus of the appeal was on alleged procedural errors and a demand for legal representation, with claims that the case's complexity warranted professional assistance, which were dismissed in previous court decisions.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör materielle Begründetheit Bestellung eines Rechtsbeistands verfassungsrechtliche Rüge Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning (simplified procedure).

Art. 117 BGG

Mentioned in conjunction with Art. 108 BGG regarding the inadmissibility/non-entry due to deficient reasoning for the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_241/2020

Urteil vom 2. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. August 2020 (RT200064-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. April 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel dienten drei rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 bzw. 16. Februar 2016.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 6. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beizug der Medien. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) oder eine mündliche Beratung ( Art. 58 BGG ). Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand und macht zudem geltend, er sei als Laie benachteiligt. Soweit er auf die Einsetzung eines Anwalts durch das Bundesgericht gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG abzielen sollte, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Seine Beschwerdeschrift zeigt im Gegenteil, dass er durchaus dazu in der Lage ist. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

4. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

5. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole seine inhaltliche Kritik an den als Rechtsöffnungstiteln dienenden Aargauer Entscheiden. Diese dürften aber vom Rechtsöffnungsgericht inhaltlich nicht überprüft werden. Inwiefern sie nichtig sein könnten, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er Verfahrensfehler rüge, begründe er dies nicht genügend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer geht auf die Rechtsöffnung überhaupt nicht ein. Stattdessen macht er sinngemäss geltend, es hätte ihm ein Anwalt bestellt werden müssen. Er hält das Geschäft für komplex. Als Laie habe er keine Übersicht mehr und er werde benachteiligt. Er sieht dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Es sei willkürlich, die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, solange es ihm nicht ermöglicht werde, seine Eingaben von einem Rechtsanwalt einreichen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat sich vor Obergericht nicht vertreten lassen. Soweit es ihm um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehen sollte, übergeht er, dass kein unbedingter Anspruch auf Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts besteht, sondern unter anderem gerade die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorausgesetzt wird. Wozu die Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts nach Ablauf der Beschwerdefrist noch hätte dienen sollen, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Möglicherweise zielt er sinngemäss auch darauf ab, dass ihm das Obergericht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen hätte einen Rechtsanwalt bestellen müssen. Analog zu Art. 41 Abs. 1 BGG (oben E. 3) kommt dies in Betracht, wenn die Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen. Was die behauptete Schwäche des Beschwerdeführers und die Komplexität des Falles angeht, handelt es sich allerdings um unbelegte Behauptungen, die durch die Beschwerde und den angefochtenen Beschluss, insbesondere den von den kantonalen Instanzen erläuterten Gegenstand und Inhalt eines Verfahrens auf definitive Rechtsöffnung, in keiner Weise gestützt werden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das, was er gegen die als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide vorgebracht hat oder vorbringen will, im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht vorgebracht werden kann. Das Obergericht hat dies erläutert, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Somit kann der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise dartun, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg