Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_24/2024 KI-generiert

Dispute Over Legal Costs Advance and Subrogation in Divorce Modification Case

Geschäftsnummer 5D_24/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal dispute arose from a modification of a divorce decree involving compensation for free legal representation. The appellant, a man who was previously married to the woman involved in the case, was ordered by the District Court of Winterthur to pay the opposing party a compensation amount of CHF 11,270. This sum was advanced by the court treasury due to granted legal aid, transferring the claim against the appellant to the state. The appellant challenged this decision at the Zurich Cantonal Court, requesting the suspension of proceedings pending investigations into alleged corruption among judiciary members involved in his case. His appeal was dismissed, and he subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, raising several procedural objections and requesting legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Dispute Over Legal Costs Advance and Subrogation in Divorce Modification Case: The appellant, a man who was previously married to the woman involved in the case, was ordered by the District Court of Winterthur to pay the opposing party a compensation amount of CHF 11,270. This sum was advanced by the court treasury due to granted legal aid, transferring the claim against the appellant to the state. The appellant challenged this decision at the Zurich Cantonal Court, requesting the suspension of proceedings pending investigations into alleged corruption among judiciary members involved in his case. His appeal was dismissed, and he subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, raising several procedural objections and requesting legal aid.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit Subrogation des Gemeinwesens Vorschuss Abänderung des Scheidungsurteils Gegenanwalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_24/2024

Urteil vom 10. Mai 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. April 2024 (PC240007-O/U).

Sachverhalt:

In einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils standen sich der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau gegenüber, welche durch die Beschwerdegegnerin vertreten wurde. Dabei verpflichtete ihn das Bezirksgericht Winterthur mit (nach Weiterzügen zwischenzeitlich rechtskräftigem) Urteil vom 27. Juli 2023, der Gegenpartei eine Parteientschädigung von Fr. 11'270.-- zu bezahlen.

Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege leistete die Gerichtskasse der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts vom 27. Februar 2024 vorschussweise die Entschädigung von Fr. 11'270.--, womit die entsprechende Forderung gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen überging.

Mit Beschwerde vom 29. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag, der Betrag von Fr. 11'270.-- sei der Beschwerdegegnerin nicht auszubezahlen; ferner verlangte er sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Staatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft über die von ihm erhobenen Anzeigen gegen die involvierten Bezirksrichter, Oberrichter und Bundesrichter entschieden hätten. Mit Urteil vom 22. April 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen Rechtsbegehren, die eher Statements darstellen, an das Bundesgericht (er fordere Beweis, dass die Bundesrichter in seinem Fall entscheiden dürften; er fordere eine klare Antwort, ob das Bundesgericht seit ein paar Jahren zu einer Privatfirma mutiert sei; die Beschwerde müsse von integeren Menschen beurteilt werden; etc.). Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit der zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorschussweise erfolgten Auszahlung einer Parteientschädigung, welche materiell vom Beschwerdeführer geschuldet ist, durch die Gerichtskasse und der damit verbundenen Legalzession nach Art. 122 Abs. 2 ZPO . Weil der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), steht nicht dieses Rechtsmittel, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ).

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

3. In der Beschwerde werden weder explizit noch der Sache nach Verfassungsrügen erhoben. Die Ausführungen würden nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, denn der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Polemik und Korruptionsvorwürfe gegenüber den Gerichtsinstanzen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli