Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_24/2017 KI-generiert

Sibling Inheritance Dispute and Challenge to Settlement Closure

Geschäftsnummer 5D_24/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute among the children of a deceased individual regarding the division of the remaining estate. Following the death in 2013, two parties filed claims in 2016 for the determination and division of the estate. A settlement proposal from one party was accepted by the others, leading to a court decision that dismissed the proceedings as resolved by this settlement. Subsequently, one party filed a procedural complaint regarding the court's decision, asserting there were flaws in the process and alleging corruption within the judicial system. However, the appellate court found that the claims were unfounded, as the facts supported the settlement's validity, and ruled that the matter was no longer appealable in the standard manner, limiting recourse to a revision. The subsequent complaint to the higher court did not present adequate constitutional grievances, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Sibling Inheritance Dispute and Challenge to Settlement Closure: Following the death in 2013, two parties filed claims in 2016 for the determination and division of the estate. A settlement proposal from one party was accepted by the others, leading to a court decision that dismissed the proceedings as resolved by this settlement. Subsequently, one party filed a procedural complaint regarding the court's decision, asserting there were flaws in the process and alleging corruption within the judicial system. However, the appellate court found that the claims were unfounded, as the facts supported the settlement's validity, and ruled that the matter was no longer appealable in the standard manner, limiting recourse to a revision. The subsequent complaint to the higher court did not present adequate constitutional grievances, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Erbteilung Prozesserledigung Geschwister Erbe Zivilurteil Erbschaftsteilung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The President decided in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently substantiated (Art. 108 (1) lit. b and c LTF).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived court costs based on the particular circumstances (Art. 66 (1) LTF).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_24/2017

Urteil vom 24. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2017.

Sachverhalt:

Die Parteien sind die Kinder der am xx.xx.2013 verstorbenen F.________. Am 30. August 2016 bzw. am 1. September 2016 reichten B.________ bzw. A.________ beim Bezirksgericht Winterthur je eine Klage auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses ein. Nach verschiedenen informellen Schriftenwechseln ging beim Gericht am 1. Dezember 2016 ein von A.________ eingereichter Vergleichsvorschlag ein, welcher am 9. Dezember 2016 von den übrigen Erben unterzeichnet wurde. In der Folge schrieb das Bezirksgericht Winterthur das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, erteilte der Bank G.________ AG zwei im Vergleich vereinbarte Weisungen und verlegte die Gerichts- und Parteikosten.

Am 21. Dezember 2016 erhob A.________ eine "Verfahrensbeschwerde" und subsidiär eine "Beschwerde gegen den (ohnehin nichtigen und ungültigen) Entscheid vom 14.12.2016". Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich darauf nicht ein. Es erwog zusammengefasst, dass die Zustellempfängerin des Beschwerdeführers den Entscheid am 20. Dezember 2016 erhalten habe und die Behauptung, dass die Parteien keinen Vergleich abgeschlossen hätten, aktenwidrig sei. Der vom Bezirksgericht aufgeführte Vergleichstext stimme (unter Berichtigung einiger Orthographiefehler) inhaltlich vollumfänglich mit dem von den Parteien unterzeichneten Vergleich überein. Der Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und der Abschreibungsentscheid könne entsprechend nicht mehr mit Berufung oder Beschwerde, sondern einzig noch mit einer Revision angefochten werden. Nur der Kostenentscheid unterliege der Beschwerde. Der Beschwerdeführer richte sich indes gegen die Verfahrensführung und den angeblich nicht geschlossenen Vergleich. Im Übrigen enthalte die Beschwerde auch keine Anträge und es sei nicht klar, was der Beschwerdeführer anstelle der vorinstanzlichen Regelung erreichen wolle.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 12. Februar 2017 (Postaufgabe: 15. Februar 2017) eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst und sinngemäss mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Feststellung der Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Entscheides, um Abrechnung und Auszahlung der verbleibenden Erbsumme gemäss dem allseitig unterzeichneten Erbteilungsvertrag, um Aufforderung des Obergerichtes zur Untersuchung und Ahndung der vielen krassen Gesetzesmissbräuche, um Anweisung des Drahtziehers H.________ zur Offenlegung seiner Honorarforderungen sowie um Zuspruch von Entschädigung und Genugtuung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Erbteilungssache und der Streitwert beträgt nach der obergerichtlichen Feststellung Fr. 21'216.--. Es geht mithin um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit ( Art. 72 Abs. 1 BGG ), welche den für die Beschwerde in Zivilsachen notwendigen Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht. Die Beschwerde ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) entgegenzunehmen. Mit dieser kann, wie es bereits ihr Name sagt, einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend, sondern beklagt sich über fast 20 Seiten in allgemeiner Weise über die mannigfaltigen Verfahrensmängel und Unterschlagungen der korrupten und gegen zahlreiche Straftatbestände vestossenden Zürcher Justiz, welche ihn willentlich schädige.

Was die allgemeinen Vorwürfe an die Zürcher Justiz anbelangt, so ist das Bundesgericht nicht deren Aufsichtsbehörde und insbesondere auch nicht zur Einreichung von Strafanzeigen berufen.

Ebenfalls von vornherein nicht einzutreten ist auf sämtliche Vorbringen, welche nicht den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Februar 2017 beschlagen, denn einzig dieser bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Anfechtungsobjekt ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer nicht mit substanziierten Verfassungsrügen an, sondern er übt einzig appellatorische Kritik und behauptet namentlich, alle Aussagen im Entscheid seien falsch. Über weite Strecken der Beschwerde wird im Übrigen nicht klar, inwiefern er den Entscheid abgeändert haben möchte. Insbesondere scheint er sich an der Kostenauflage zu stossen, welche aber zwangsläufige Folge des kantonalen Verfahrensausganges war.

Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Beschwerde - soweit sich diese überhaupt auf den angefochtenen Entscheid bezieht - keine Verfassungsrügen erhoben werden und sich der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert mit dessen Erwägungen auseinandersetzt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet bzw. als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli