Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal on Legal Restraint Dismissed for Inadmissibility and Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court, which rejected an appeal concerning a definitive legal opening for a financial claim. The complainants contended that the court's ruling was in violation of their constitutional rights. The Cantonal Court had denied the appeal on two grounds: it was filed after the legal deadline and the appellant had failed to pay the required advance costs. The Federal Tribunal found that the complaint failed to adequately contest the Cantonal Court's reasoning and ultimately judged the request for legal aid as hopeless, leading to the dismissal of both the constitutional complaint and the request for legal assistance, alongside the imposition of court costs on the complainants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal on Legal Restraint Dismissed for Inadmissibility and Abuse of Process: The complainants contended that the court's ruling was in violation of their constitutional rights. The Cantonal Court had denied the appeal on two grounds: it was filed after the legal deadline and the appellant had failed to pay the required advance costs. The Federal Tribunal found that the complaint failed to adequately contest the Cantonal Court's reasoning and ultimately judged the request for legal aid as hopeless, leading to the dismissal of both the constitutional complaint and the request for legal assistance, alongside the imposition of court costs on the complainants.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation and abusive conduct.
Basis for rejecting the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.
Basis for ordering the appellants to pay the court costs jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_24/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Freiburg,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 18. Januar 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Januar 2011 des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'093.75 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie auch durch die Beschwerdeführerin Nr. 2, die durch den kantonsgerichtlichen Entscheid nicht beschwert ist, erhoben wird ( Art. 115 lit. b BGG ),
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Nr. 1 auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Januar 2011 erwog, einerseits sei die am 21. Dezember 2010 eingereichte Berufung nach Ablauf der 10-tägigen Berufungsfrist (Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids am 2. Dezember 2010) und damit verspätet erhoben worden, anderseits habe der Beschwerdeführer Nr. 1 den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- nicht bezahlt, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die erste der beiden kantonsgerichtlichen Begründungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgericht vom 18. Januar 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Vorbringen gegen die zweite Begründung des Kantonsgerichts zu prüfen sind,
dass dem sinngemässen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann