Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_24/2010 KI-generiert

Debtor Challenges Refusal to Hear Nullity Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_24/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional appeal against a decision by the Cantonal Court of Schwyz that denied a request for legal reopening, specifically concerning the non-payment of a required cost advance by the appellant. The appellant failed to substantiate claims of a violation of constitutional rights as required, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds. The court emphasized that clear and detailed justification for any alleged constitutional violations is necessary in such appeals, which was lacking in this instance. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenges Refusal to Hear Nullity Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The appellant failed to substantiate claims of a violation of constitutional rights as required, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds. The court emphasized that clear and detailed justification for any alleged constitutional violations is necessary in such appeals, which was lacking in this instance. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Gläubigerversammlung Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the simplified procedure applies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_24/2010

Urteil vom 24. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Y.________, Gemeinde und römisch-katholische Kirchgemeinde Z.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Steueramt Z.________.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das u.a. auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 30. Dezember 2009 erwog, der u.a. vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvorschuss sei (trotz Belehrung über die Säumnisfolgen) unbezahlt geblieben, weshalb u.a. auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, wobei offen bleiben könne, ob ein Nichtigkeitsgrund hinreichend geltend gemacht wäre,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass die von der A.________ AG erhobene Verfassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren behandelt worden ist (5D_25/2010),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann