Appeal Regarding Stay of Execution for Camping Rental Debt Dismissed Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual, referred to as the complainant, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Graubünden. The initial dispute arose when the Regional Court of Imboden granted a definitive legal opening in favor of the opposing party for a debt of CHF 1,571.67 plus interest. The complainant appealed to the Cantonal Court, but due to insufficient justification, the court did not consider the appeal. The complainant further attempted to contest this decision at the federal level, incorrectly referencing unrelated legal procedures, and failing to articulate how the cantonal decision infringed upon constitutional rights. The proceedings primarily relate to various legal and procedural actions stemming from issues concerning a rented camping site in the Jura region.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Stay of Execution for Camping Rental Debt Dismissed Due to Insufficient Substantiation: The initial dispute arose when the Regional Court of Imboden granted a definitive legal opening in favor of the opposing party for a debt of CHF 1,571.67 plus interest. The complainant appealed to the Cantonal Court, but due to insufficient justification, the court did not consider the appeal. The complainant further attempted to contest this decision at the federal level, incorrectly referencing unrelated legal procedures, and failing to articulate how the cantonal decision infringed upon constitutional rights. The proceedings primarily relate to various legal and procedural actions stemming from issues concerning a rented camping site in the Jura region.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_239/2020
Urteil vom 2. Oktober 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. August 2020 (KSK 19 97).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 30. September 2019 erteilte das Regionalgericht Imboden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes der Region Imboden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'571.67 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 7. November 2019 (Poststempel) reichte er aufforderungsgemäss eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Am 25. November 2019 (Poststempel) gelangte er nochmals an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 13. August 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 21. September 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen "Entscheidungen vom Kantonsgericht Graubünden vom 13. August 2020" erhoben. Das Bundesgericht hat vier Verfahren eröffnet (5A_781/2020, 5D_238/2020, 5D_239/2020, 5D_240/2020).
2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtenen Entscheide nicht genau. Einerseits nennt er als Referenzen "KSK 19 5-7" sowie KSK 19 2. Die Verfahren KSK 19 5, 6 und 7 betreffen ihn nicht. Vielmehr ficht er offensichtlich den Entscheid KSK 19 57 an, zumal er diesbezüglich eine zusätzliche, separate, auf den 9. September 2020 datierte und an das Kantonsgericht adressierte Beschwerdeschrift einreicht (dazu Verfahren 5D_238/2020). Gegen den ihn betreffenden Entscheid KSK 19 2 kann er nicht nochmals Beschwerde erheben (vgl. dazu bereits Urteil 5A_124/2019 vom 19. Februar 2019). Andererseits spricht der Beschwerdeführer von der Anfechtung der kantonsgerichtlichen Entscheidungen vom 13. August 2020. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nebst dem genannten Entscheid KSK 19 57 auch die drei weiteren am 13. August 2020 gegen ihn ergangenen Rechtsöffnungsentscheide (KSK 19 96, 19 97 und 19 98) anfechten will, zumal sie alle im gleichen sachlichen Zusammenhang, nämlich der Miete eines Campingabstellplatzes durch den Beschwerdeführer im Neuenburger Jura stehen.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der kantonsgerichtliche Entscheid KSK 19 97. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die diesbezügliche Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4. Der Beschwerdeführer geht auf den angefochtenen Entscheid nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen schildert er die Geschehnisse rund um die Campingplatzmiete aus seiner Sicht und er erhebt Vorwürfe gegen diverse Personen und den Kanton Neuenburg, den er nicht als Rechtsstaat anerkennt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind seine angeblich unerledigt gebliebenen Strafanzeigen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg