Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_239/2017 KI-generiert

Cantonal Tax Foreclosure Confirmation Upheld Despite Unsubstantiated Constitutional Allegations

Geschäftsnummer 5D_239/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge against a definitive legal ruling issued by a lower court regarding enforcement proceedings initiated by a tax authority against an individual for an outstanding tax amount. The lower court's decision, which granted the tax authority the right to pursue collection for the specified overdue amount plus interest, was upheld by a higher court. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the earlier rulings. However, the Tribunal found the complaint to be inadequately substantiated and unrelated to the original tax enforcement issue, resulting in a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Tax Foreclosure Confirmation Upheld Despite Unsubstantiated Constitutional Allegations: The lower court's decision, which granted the tax authority the right to pursue collection for the specified overdue amount plus interest, was upheld by a higher court. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the earlier rulings. However, the Tribunal found the complaint to be inadequately substantiated and unrelated to the original tax enforcement issue, resulting in a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld Schadensersatzklage Grundpfandverwertungsverfahren Steuervollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was deemed obviously insufficiently substantiated, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_239/2017

Urteil vom 29. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2017 (RT170104-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 4. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Kanton Zürich in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes vom 8. April 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst Zinsen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 22. November 2017 (Postaufgabe 24. November 2017) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert; mithin steht als Rechtsmittel nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ).

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern behauptet strukturierte und schwerstmögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem Völkerstaat sowie Begünstigung einer kriminellen Organisation als Teil des politischen Systems mit Eigentums- und Wirtschaftsverbrechen, wobei er sich auf rund 40 Seiten in appellatorischer Weise und ohne ersichtlichen Zusammenhang zur Erteilung der Rechtsöffnung über Steuern bzw. frühere Veranlagungen, Enteignung, Schwarzgeld, verschiedene Firmen, vor Jahren ergangene Verfahren, Urteile und Strafanzeigen u.a.m. äussert. Darauf ist nicht einzutreten.

Im Übrigen fehlt es auch an einem Rechtsbegehren, welches in Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), indem der Beschwerdeführer zum einen verlangt, dass der Bundesrat im Zivilstandsregister seine Ehe rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung wieder einzutragen und das Familienheim sowie die Ferienwohnung an die Familie zurückzuführen habe, und er zum anderen (unbezifferte) Schadenersatzbegehren stellt, was nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens war; auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli