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5D_239/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint on Stay of Execution Refused Due to Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_239/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court concerning an application for a postponement of enforcement related to a definitive ruling on reopening a legal case. The complaint was dismissed on the grounds that it was not sufficiently justified, lacked the necessary legal standing, and failed to meet the requirements for admissibility regarding non-repairable legal disadvantages. As a result, the court ruled that it would not consider the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Constitutional Complaint on Stay of Execution Refused Due to Inadmissibility: The complaint was dismissed on the grounds that it was not sufficiently justified, lacked the necessary legal standing, and failed to meet the requirements for admissibility regarding non-repairable legal disadvantages. As a result, the court ruled that it would not consider the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Vollstreckungsaufschub ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsvorschlag vereinfachtes Verfahren Verfahrensüberprüfung Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal decided not to enter upon the constitutional appeal based on this provision concerning the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_239/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Gerichte des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (definitive Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (mangels Vorliegens des Streitwertes von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bzw. mangels Vorliegens der Ausnahmen nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 23. Dezember 2015 hinausgehen,

dass sich sodann die vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung des Vollstreckungsaufschubs ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann