Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_236/2020 KI-generiert

Debtor v. Enforcement Proceedings on Court Fee Decision

Geschäftsnummer 5D_236/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision of the Cantonal Court of St. Gallen, which denied a complaint by an individual against a definitive legal order issued by the District Court See-Gaster in favor of the Canton Aargau, represented by the court treasury in Baden. The legal order mandated the payment of CHF 2,800 plus interest, grounded on a decision by the Family Court Baden that imposed a court fee on the appellant. The appellant contested the validity of the order by appealing to higher courts, ultimately reaching the Federal Tribunal, arguing constitutional rights violations. However, his complaint was deemed inadequately substantiated as it failed to engage sufficiently with the lower court's reasoning or to demonstrate the infringement of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 125 Ziff. 3 OR; Debtor v. Enforcement Proceedings on Court Fee Decision: Gallen, which denied a complaint by an individual against a definitive legal order issued by the District Court See-Gaster in favor of the Canton Aargau, represented by the court treasury in Baden. The legal order mandated the payment of CHF 2,800 plus interest, grounded on a decision by the Family Court Baden that imposed a court fee on the appellant. The appellant contested the validity of the order by appealing to higher courts, ultimately reaching the Federal Tribunal, arguing constitutional rights violations. However, his complaint was deemed inadequately substantiated as it failed to engage sufficiently with the lower court's reasoning or to demonstrate the infringement of constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungskosten Streitwert Rechtsvorschlag Rechtssysteme Auferlegung von Verfahrenskosten Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient grounds, as per this provision.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The case was processed under the simplified procedure rules because the appeal lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_236/2020

Urteil vom 23. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Gerichtskasse Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 11. August 2020 (BES.2019.116-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 24. September 2019 erteilte das Kreisgericht See-Gaster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weesen-Amden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'800.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Entscheid des Familiengerichts Baden vom 17. August 2017 (betreffend Genehmigung des Schlussberichtes und der Rechnung des Beistandes des Beschwerdeführers), in dem es dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 2'800.-- auferlegt hatte.

Am 25. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 11. August 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. September 2020 hat er die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich vor Kreisgericht nicht vernehmen lassen. Was er im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht vorbringe, sei neu und damit unzulässig. Er gehe auch nicht auf die Erwägungen des Kreisgerichts (Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, Fehlen relevanter Einwendungen) ein, weshalb auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht einzutreten sei. Selbst wenn man seine Einwendungen materiell prüfe, sei sein Standpunkt unbegründet. Soweit nachvollziehbar, werfe er dem Aargauer Gesundheitswesen vor, seine Gesundheit ruiniert zu haben. Ein Zusammenhang mit dem zu vollstreckenden Entscheid bestehe nicht. Die Verbindlichkeit der Kostenauflage dürfe vom Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht überprüft werden. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer mache verrechnungsweise Schadenersatzansprüche geltend, so sei eine Verrechnung unzulässig ( Art. 125 Ziff. 3 OR ) und es fehle an einem Urkundenbeweis für die Verrechnungsforderung.

4. Der Beschwerdeführer legt in seinen weitschweifigen Eingaben nicht dar, inwieweit das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen schildert er Vorkommnisse der letzten Jahre, insbesondere seine Herzoperation, und er kritisiert neben anderen das Aargauer Gesundheitswesen. Auf den angefochtenen Entscheid geht er nur am Rande ein. Es genügt jedoch den Rügeanforderungen nicht, wenn er vorbringt, das Kantonsgericht hätte den Grund der Rechnung überprüfen müssen. Soweit er sinngemäss die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (die Rechnung beruhe auf Betrug etc.) geltend zu machen scheint, so kann darauf nicht eingegangen werden: Seine Sachverhaltsschilderungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und können mangels genügender Rüge nicht berücksichtigt werden ( Art. 118 BGG ). Nicht einzutreten ist auf Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Herausgabe seiner Buchhaltung durch die KESB Baden; Weisungen an die Gesundheitsdirektionen der Kantone Aargau, Zürich und St. Gallen; Bestimmung einer Person im Kanton St. Gallen, die sich seines Falles annehme).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg