Federal Supreme Court Dismisses Debt Enforcement Challenge Due to Insufficient Substantiation in Subsidiary Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipal authority regarding a decision that denied their appeal in a legal proceeding related to a financial dispute. The appellate court did not consider the individual's submission sufficiently justified, stating that the complaint lacked a demonstration of imminent irreparable harm or an existing legal interest in the matter at hand. As a result, the individual's request for free legal assistance was rejected, and they were held responsible for court costs due to the perceived lack of merit in their claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Debt Enforcement Challenge Due to Insufficient Substantiation in Subsidiary Constitutional Complaint: The appellate court did not consider the individual's submission sufficiently justified, stating that the complaint lacked a demonstration of imminent irreparable harm or an existing legal interest in the matter at hand. As a result, the individual's request for free legal assistance was rejected, and they were held responsible for court costs due to the perceived lack of merit in their claims.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required detailed reasoning regarding the violation of constitutional rights.
Legal aid was denied because the constitutional appeal was deemed hopeless.
Costs were imposed on the appellant because they lost the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_234/2013
Urteil vom 6. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________ ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beseitigung des Rechtsvorschlags,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Aufforderung des Beschwerdeführers zur Antwort in einem Verfahren nach Art. 79 SchKG über Fr. 4'112.-- sowie Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 25. November 2013 erwog, aus der kantonalen Beschwerde ergebe sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aufforderung zur Antwort ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, hinsichtlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann