Enforcement of Foreign Child Support Judgment: Lack of Constitutional Violation in Paternity Dispute Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party challenged a decision from a cantonal court that denied their appeal against the enforcement of a ruling from a family court regarding maintenance payments for their daughter. The cantonal court had confirmed the enforceability of a foreign judgment and allowed for the definitive opening of proceedings for an amount owed. The appellant contested the validity of their paternity and the correctness of the initial court ruling but did not sufficiently substantiate their claims of constitutional rights violations. Consequently, the federal court ruled that it would not entertain the appeal due to the lack of adequate justification from the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Enforcement of Foreign Child Support Judgment: Lack of Constitutional Violation in Paternity Dispute Challenge: The cantonal court had confirmed the enforceability of a foreign judgment and allowed for the definitive opening of proceedings for an amount owed. The appellant contested the validity of their paternity and the correctness of the initial court ruling but did not sufficiently substantiate their claims of constitutional rights violations. Consequently, the federal court ruled that it would not entertain the appeal due to the lack of adequate justification from the appellant.
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KI-generiertUsed in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient argumentation regarding the violation of constitutional rights.
Applied as the procedural basis governing the subsidiary constitutional appeal, leading to the non-admission of the appeal when requirements (like those of Art. 108 BGG) are not met.
Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_233/2011
Urteil vom 5. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Freistaat Y.________, vertreten durch Landesamt für Finanzen,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung eines Entscheids des Amtsgerichts-Familiengerichts A.________ (D) vom 18. Juni 2006 in der Schweiz und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 6'466.50 an den Beschwerdegegner (für von diesem bevorschusste Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils auf Grund des ÜVU (SR 0.211.213.02) sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG , die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil) dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer, der lediglich seine Vaterschaft bestreite, keine,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, indem er - wie bereits vor Obergericht - seine Vaterschaft und damit die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Amtsgerichts-Familiengerichts A.________ vom 18. Juni 2006 bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann