Debtor's Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Enforcement Stay Dismissed for Insufficient Substantiation on Court Fee Non-Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Thurgau denying the individual's appeal related to a legal opening order from a district court. The lower court had ruled that the individual failed to meet the required cost advance within the stipulated time frame, leading to the dismissal of the individual's complaint. The supreme federal tribunal examined the case but found that the individual's arguments did not adequately address or substantiate claims of constitutional rights violations, resulting in the court deciding not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Enforcement Stay Dismissed for Insufficient Substantiation on Court Fee Non-Payment: The lower court had ruled that the individual failed to meet the required cost advance within the stipulated time frame, leading to the dismissal of the individual's complaint. The supreme federal tribunal examined the case but found that the individual's arguments did not adequately address or substantiate claims of constitutional rights violations, resulting in the court deciding not to proceed with the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure.
Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_231/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft ,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 27. November 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 27. November 2013 erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichtseingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann