Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_230/2023 KI-generiert

Dispute Over Repayment of Legal Aid Fees Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 5D_230/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, represented by a trust company, was involved in a legal case regarding his obligation to reimburse court and attorney fees amounting to CHF 11,047.30 related to a previous divorce proceeding. These costs were initially covered by public funds under a legal aid arrangement, subject to reimbursement. The court of first instance, Bezirksgericht Dielsdorf, mandated the complainant to repay this sum, which was upheld by the appellate court, Obergericht des Kantons Zürich, following an appeal. However, when the trust company attempted to represent the complainant in further proceedings before the Federal Supreme Court, their submission was dismissed due to the company's lack of authorization to practice law and the absence of a valid power of attorney, along with inadequate legal claims and reasoning for the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Dispute Over Repayment of Legal Aid Fees Dismissed for Formal Defects: These costs were initially covered by public funds under a legal aid arrangement, subject to reimbursement. The court of first instance, Bezirksgericht Dielsdorf, mandated the complainant to repay this sum, which was upheld by the appellate court, Obergericht des Kantons Zürich, following an appeal. However, when the trust company attempted to represent the complainant in further proceedings before the Federal Supreme Court, their submission was dismissed due to the company's lack of authorization to practice law and the absence of a valid power of attorney, along with inadequate legal claims and reasoning for the complaint.

Schlagwörter

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Nachzahlungspflicht (Ehescheidung) Streitgegenstand Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässiger Grundsatz formeller Mangel neues rechtliches Vorbringen Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. b BGG

Used to refuse entry into proceedings based on the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_230/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch Treuhand B.________ GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15 / Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachzahlungspflicht (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2023 (WP230007-O/U).

Sachverhalt:

Für sein damaliges Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf genoss der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Die auf ihn entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 11'047.30 wurden damals einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt des gesetzlichen Nachforderungsrechtes.

In dessen Rahmen reichte die Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich am 14. Juni 2023 gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein. Mit Urteil vom 14. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Fr. 11'047.30. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Treuhand B.________ GmbH für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch eine Treuhandfirma, welche diese Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt. Ausserdem würde es auch an einer Vollmacht mangeln; dieser Mangel liesse sich nicht heilen, weil die Treuhandfirma wie gesagt nicht vertretungsbefugt ist. Der Mangel der Vertretungsbefugnis liesse sich heilen, indem die Eingabe direkt dem Beschwerdeführer zur persönlichen Unterzeichnung zugeschickt würde ( Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG ); dies erübrigt sich jedoch insofern, als auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).

2. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine auf Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützte Kostennachforderung von Fr. 11'047.30 im Rahmen der für ein Zivilverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Vorliegend werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und die Ausführungen enthalten auch vom Inhalt her nichts, was sinngemäss Verfassungsrügen begründen könnte. Aber selbst bei voller Kognition würde die Beschwerde daran scheitern, dass sie auf neu eingereichten Unterlagen basiert, die aufgrund des Novenverbotes nicht erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen fehlt es der Beschwerde auch an den notwendigen Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), zumal mangels einer Vollmacht nicht einmal klar ist, ob die Beschwerde wirklich von einem Anfechtungswillen des Beschwerdeführers getragen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli