Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_230/2019 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Enforcement Order Dismissed Due to Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer 5D_230/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual filed a complaint against a city due to a definitive legal ruling regarding the collection of a debt amounting to CHF 233.05. This debt stemmed from costs related to a previous violation proceeding and ensuing enforcement procedures, not the initial fine itself. The individual sought to appeal a decision by the District Court, which granted the city authority to proceed with the collection. The appeal was partially successful, leading to a reassessment for certain costs, but the individual's plea for free legal assistance was rejected for the appeal process. They subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Obergericht's decisions on various grounds, including the timeliness of claims and asserting arguments of settlement and statute of limitations that were considered new and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Constitutional Appeal Against Enforcement Order Dismissed Due to Unsubstantiated Claims: This debt stemmed from costs related to a previous violation proceeding and ensuing enforcement procedures, not the initial fine itself. The individual sought to appeal a decision by the District Court, which granted the city authority to proceed with the collection. The appeal was partially successful, leading to a reassessment for certain costs, but the individual's plea for free legal assistance was rejected for the appeal process. They subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Obergericht's decisions on various grounds, including the timeliness of claims and asserting arguments of settlement and statute of limitations that were considered new and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitwert Verjährungsfrist unentgeltliche Rechtspflege zinsloser Kredit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure due to obviously deficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_230/2019

Urteil vom 24. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Verlustscheininkasso

der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 26. November 2019 (RT190174-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 8 definitive Rechtsöffnung für Fr. 233.05.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Am 26. November 2019 stellte das Obergericht in einem als Beschluss bezeichneten Teil seines Entscheids fest, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden worden sei. Diesbezüglich wies es das Verfahren zu nachträglichem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. In der Folge hiess es die Beschwerde teilweise (bezüglich Bezug und Ersatz der erstinstanzlichen Gerichtskosten) gut und wies das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab bzw. schrieb es ab. In einem als Urteil bezeichneten Teil des Entscheids wies das Obergericht die Beschwerde im Übrigen ab. Es auferlegte die Gerichtskosten im Umfang von drei Fünfteln (ausmachend Fr. 60.--) dem Beschwerdeführer und verzichtete auf die Erhebung der restlichen Kosten (Fr. 40.--). Parteientschädigungen sprach es keine zu.

Am 21. Dezember 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen schildert er bloss - soweit überhaupt nachvollziehbar - seine Sicht auf die Sach- und Rechtslage. So hält er die Forderung durch Überhaft für abgegolten, ohne sich mit den diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach dieser Einwand unbehelflich sei, da es nicht um die Busse, sondern um die Kosten des damaligen Übertretungsstrafverfahrens und des damaligen Betreibungsverfahrens gehe. Sodann beruft er sich auf Verjährung. Dieser Einwand ist soweit ersichtlich neu und die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen deshalb unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ). Jedenfalls fehlt eine Verfassungsrüge. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Obergerichts, Tatsachenbehauptungen (bezüglich Tilgung) verspätet vorgebracht zu haben, beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis, wonach er verhandlungsunfähig sei. Allerdings belegt er nicht, dass er Entsprechendes bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Im Übrigen stammt das dem Bundesgericht eingereichte Zeugnis vom 31. Mai 2019 und gilt für die nächsten drei Monate. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde jedoch erst anfangs Oktober 2019 eingeleitet.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg