Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_230/2013 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Arrest Warrant Based on Insufficient Enforcement Title Dismissed

Geschäftsnummer 5D_230/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a constitutional complaint was filed regarding a judgment from a cantonal court, which partially upheld a counter-request against an attachment order issued by the opposing party. The cantonal court reduced the attachment amount from a previously set amount to a lesser sum, citing a lack of a definitive legal basis for the original claim related to court and procedure costs. The complainant did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights in their submissions, leading to a dismissal of the complaint due to inadequate justification. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Arrest Warrant Based on Insufficient Enforcement Title Dismissed: The cantonal court reduced the attachment amount from a previously set amount to a lesser sum, citing a lack of a definitive legal basis for the original claim related to court and procedure costs. The complainant did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights in their submissions, leading to a dismissal of the complaint due to inadequate justification. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Haftbefehl Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand Vollstreckungstitel Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal must not be entertained due to the lack of required statement of violations of constitutional rights (cited twice in paragraph 4 and in the operative part).

Art. 117 BGG

Applied as the procedural framework for the subsidiary constitutional appeal (cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, and implicitly in the final dispositive for procedural treatment).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_230/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 4. November 2013.

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 4. November 2013 des Solothurner Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdegegners gegen einen seine Einsprache (gegen einen von der Beschwerdeführerin erwirkten Arrestbefehl vom 12. Juli 2013 für Fr. 502.80 nebst Zins und Kosten) abweisenden Entscheid teilweise gutgeheissen und die Forderungssumme auf Fr. 316.40 herabgesetzt hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 4. November 2013 erwog, die mit dem Arrestbefehl bejahte Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.________ vom 4. Juni 2013 habe Bestand, hingegen liege bezüglich der Kosten des Mahn- und Gerichtsverfahrens lediglich der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2012 vor, insoweit fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel und damit auch an einem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG , die Forderungssumme im Arrestbefehl sei daher um die erwähnten Kosten von Fr. 186.40 herabzusetzen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann