Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_23/2025 KI-generiert

Father's Appeal on Child Support Advance Dismissed for Lack of Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5D_23/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die im Jahr 2023 geborene B.________ (Beschwerdegegnerin) ist die Tochter des Beschwerdeführers. Am 4. Juli 2024 beantragte sie in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kindesbelange dessen Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 verpflichtete das Gerichtspräsidium Lenzburg den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Kostenvorschuss; gleichzeitig wies es dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 14. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 29. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es seien die Fahrkosten für ein Privatfahrzeug anzuerkennen sowie die Finanzierungskosten (Autokredit) zu berücksichtigen und entsprechend sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- abzuweisen. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Support Advance Dismissed for Lack of Constitutional Claim: Am 4. Juli 2024 beantragte sie in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kindesbelange dessen Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 verpflichtete das Gerichtspräsidium Lenzburg den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Kostenvorschuss; gleichzeitig wies es dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 14. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 29. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es seien die Fahrkosten für ein Privatfahrzeug anzuerkennen sowie die Finanzierungskosten (Autokredit) zu berücksichtigen und entsprechend sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- abzuweisen. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

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Prozesskostenvorschuss Kindesunterhalt Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Zahlungsbefehl Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be dealt with because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_23/2025

Urteil vom 1. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 14. April 2025 (ZSU.2025.30).

Sachverhalt:

Die im Jahr 2023 geborene B.________ (Beschwerdegegnerin) ist die Tochter des Beschwerdeführers. Am 4. Juli 2024 beantragte sie in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kindesbelange dessen Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 verpflichtete das Gerichtspräsidium Lenzburg den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Kostenvorschuss; gleichzeitig wies es dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 14. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 29. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es seien die Fahrkosten für ein Privatfahrzeug anzuerkennen sowie die Finanzierungskosten (Autokredit) zu berücksichtigen und entsprechend sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- abzuweisen. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.--; weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer rügt weder explizit noch implizit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, mit durchwegs appellatorischen Ausführungen die Notwendigkeit eines Privatfahrzeuges zu behaupten (die Kosten eines öV-Abonnements stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand und zur nötigen Flexibilität; die pünktliche Beförderung seiner Tochter liege im Kindeswohl). Damit sind keine Verfassungsverletzungen dargetan.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli