Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_23/2022 KI-generiert

Refusal to Hear Constitutional Appeal Over Minor Debt Enforcement Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_23/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties, a complainant and a respondent, regarding a request for judicial enforcement of a debt collection for 3,000 Swiss Francs plus interest and costs. The Zürcher Bezirksgericht initially denied the complainant's request on October 5, 2021. The complainant appealed this decision, but the Zürich Obergericht also dismissed the appeal and denied the complainant's request for free legal aid, citing the lack of prospects for success on January 21, 2022. The complainant then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on January 31, 2022, which addressed procedural issues, including the misuse of court-provided materials. The Federal Tribunal had to determine whether the complainant's rights were violated, but the complaint lacked a substantive argument addressing these concerns and primarily mirrored another recent complaint. As a result, the Federal Tribunal reviewed the case under the lens of constitutional infractions, ultimately leading to further deliberations regarding the procedural conduct of the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Hear Constitutional Appeal Over Minor Debt Enforcement Due to Insufficient Substantiation: The Zürcher Bezirksgericht initially denied the complainant's request on October 5, 2021. The complainant appealed this decision, but the Zürich Obergericht also dismissed the appeal and denied the complainant's request for free legal aid, citing the lack of prospects for success on January 21, 2022. The complainant then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on January 31, 2022, which addressed procedural issues, including the misuse of court-provided materials. The Federal Tribunal had to determine whether the complainant's rights were violated, but the complaint lacked a substantive argument addressing these concerns and primarily mirrored another recent complaint. As a result, the Federal Tribunal reviewed the case under the lens of constitutional infractions, ultimately leading to further deliberations regarding the procedural conduct of the complainant.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Willkürverbot Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal (Constitutional complaint) due to insufficient reasoning, applied in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter into the merits of the constitutional complaint due to lack of reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determines that the appellant must bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_23/2022

Urteil vom 3. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Januar 2022 (RT210194-O/U).

Erwägungen:

1. Am 3. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 4 für Fr. 3'000.-- nebst Zins und Kosten. Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 31. Januar 2022 datierten Eingabe (Postaufgabe unbekannt; Eingang beim Bundesgericht am 8. Februar 2022) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde ein Couvert des Bundesgerichts aus einem früheren Verfahren verwendet und dieses dem Bundesgericht retour geschickt. Dieses Vorgehen ist missbräuchlich. Zudem kann auf diese Weise das Datum der Postaufgabe nicht eruiert werden. Das Risiko des mangelnden Nachweises der Rechtzeitigkeit der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer. Vorliegend ist die Beschwerde allerdings noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingetroffen.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich - abgesehen von aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigenden Vorbringen - mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander und er legt nicht hinreichend dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Der abstrakte Vorwurf der Willkür und der Befangenheit sowie die Behauptung, "alles" sei nicht aussichtslos gewesen, genügen dazu nicht. Ebenso wenig genügt die unbelegte Behauptung, das Obergericht könne das Novenverbot nicht anwenden, da alle Beweise seit dem ersten Tag vorgelegt worden seien. Die Beschwerde stimmt im Übrigen weitgehend wörtlich mit der im Verfahren 5A_129/2022 (betreffend ein Aufsichtsverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ) behandelten überein. Sie bezieht sich damit teilweise gar nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren. Zudem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen und Rügen zumindest teilweise standardmässig und ohne Bezug auf den konkreten angefochtenen Entscheid vorzubringen scheint, soweit die entsprechenden Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit seinem früheren Mietverhältnis stehen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg