Debt Enforcement Revision Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a constitutional appeal against a decision made on January 5, 2015, by the Court of Appeal of Aargau, which dismissed a request for revision of a previous ruling concerning a payment of CHF 7,165, alongside interest and costs. The initial court had rejected the request for revision on the grounds that the appellant failed to present any new evidence or facts that could have affected the outcome of the prior debt enforcement decision. The appeal was found to be inadmissible due to the appellant's lack of relevant legal arguments and because it did not meet the necessary procedural requirements. Additionally, the court noted that the appeal was deemed abusive. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, resulting in costs being imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Revision Appeal Admissibility: The initial court had rejected the request for revision on the grounds that the appellant failed to present any new evidence or facts that could have affected the outcome of the prior debt enforcement decision. The appeal was found to be inadmissible due to the appellant's lack of relevant legal arguments and because it did not meet the necessary procedural requirements. Additionally, the court noted that the appeal was deemed abusive. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, resulting in costs being imposed on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, as per this provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_23/2015
Urteil vom 9. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision eines Rechtsöffnungsentscheids,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Revision eines Entscheids betreffend definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 7'165.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um Löschung der Betreibung im Betreibungsregister,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 5. Januar 2015hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 5. Januar 2015 erwog, der Beschwerdeführer habe keine bereits zur Zeit des hängigen Rechtsöffnungsverfahrens bestehenden Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die er aus entschuldbaren Gründen nicht hätte beibringen können, zu Recht habe die Vorinstanz das Revisionsgesuch mangels Darlegung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO abgewiesen, zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 5. Januar 2015 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Löschung der Betreibung gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann