Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_23/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Hear Complaint Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_23/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint following a decision by a cantonal court regarding a provisional legal opening related to a financial matter. The complainant had challenged the initial decision granting provisional relief to the opposing party for a specific monetary amount. However, the cantonal court did not consider the complaint due to the complainant's failure to pay a required cost advance prior to the deadline. Upon review, the federal court found that the complainant did not adequately demonstrate any violations of constitutional rights nor address the reasons provided by the cantonal court, leading to the rejection of the complaint. Additionally, costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Refusal to Hear Complaint Due to Unpaid Cost Advance: The complainant had challenged the initial decision granting provisional relief to the opposing party for a specific monetary amount. However, the cantonal court did not consider the complaint due to the complainant's failure to pay a required cost advance prior to the deadline. Upon review, the federal court found that the complainant did not adequately demonstrate any violations of constitutional rights nor address the reasons provided by the cantonal court, leading to the rejection of the complaint. Additionally, costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Abschlagszahlung Streitwert ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen nachträglicher Rechtsvorschlag Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to deny entry upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning concerning the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

Cited alongside Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG as the procedural basis for handling the insufficient constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_23/2013

Urteil vom 28. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 13'251.55 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 27. Dezember 2012 erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde an das Obergericht nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. Dezember 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann