Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_23/2010 KI-generiert

Rejection of Constitutional Complaint for Unpaid Security Deposit

Geschäftsnummer 5D_23/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a prior decision made by a district court regarding financial matters, specifically the rejection of a request for legal aid based on the view that the complaint lacked merit. The individual was ordered to pay a cost advance by a specified deadline but failed to do so. Subsequently, the individual submitted various requests, including for a reconsideration of the legal aid decision and for payment in installments, all of which were denied. Ultimately, the inability to fulfill the payment requirement led to the dismissal of the constitutional complaint, with the individual being held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Constitutional Complaint for Unpaid Security Deposit: The individual was ordered to pay a cost advance by a specified deadline but failed to do so. Subsequently, the individual submitted various requests, including for a reconsideration of the legal aid decision and for payment in installments, all of which were denied. Ultimately, the inability to fulfill the payment requirement led to the dismissal of the constitutional complaint, with the individual being held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Leistung des Kostenvorschusses Sistierung des Verfahrens neues rechtliches Vorbringen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis, in conjunction with Art. 117 BGG, for the decision not to enter the appeal (simplified procedure for procedural defects).

Art. 117 BGG

Cited as the procedural basis, in conjunction with Art. 108 BGG, for the decision not to enter the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the ground for not entering the merits of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_23/2010

Urteil vom 22. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern),

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Kreis Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2010 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2010 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisender - Verfügung vom 5. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 1. März 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist Gesuche um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung, um Verfahrenssistierung und um Gewährung von Ratenzahlungen eingereicht hat, die jedoch abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 5. Februar 2010, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe keine Verfahrenssistierung rechtfertigen und weil die Gewährung von Ratenzahlungen in Anbetracht der Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ausgeschlossen ist,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Die Gesuche um Wiedererwägung, um Verfahrenssistierung und um Gewährung von Ratenzahlungen werden abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann