Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_229/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_229/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal dispute arose in which an individual challenged a ruling from a cantonal court regarding a definitive legal opening. Following the closure of this process, the individual filed a constitutional complaint with the federal court. However, the court determined that the complaint was filed beyond the legal deadline, rendering it late and thus inadmissible. Additionally, the individual's requests for a restoration of the deadline, provisional effect, and free legal aid were all denied due to the lack of merit and the clear insufficiency of their justifications. As a result, the individual was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Constitutional Complaint: Following the closure of this process, the individual filed a constitutional complaint with the federal court. However, the court determined that the complaint was filed beyond the legal deadline, rendering it late and thus inadmissible. Additionally, the individual's requests for a restoration of the deadline, provisional effect, and free legal aid were all denied due to the lack of merit and the clear insufficiency of their justifications. As a result, the individual was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Schranken Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte Wandelungsrecht Verfahrensmissbrauch Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to tardiness (in conjunction with Art. 117/108 Abs. 1 BGG mentioned in the reasoning).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_229/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 227) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die pauschalen Hinweise auf eine "sehr grosse Stresssituation" und "120% Arbeitstag" kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermögen,

dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4. Dezember 2013 (Mittwoch) und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist (Montag, den 2. Dezember 2013) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch mangels hinreichender Begründung (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) unzulässig gewesen wäre,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann