Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_227/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Low-Value Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_227/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which did not consider her initial complaint regarding a definitive legal decision issued by a civil district court. This legal decision had granted a financial claim against her amounting to 2,255 Swiss francs in a debt collection proceeding initiated by the Child and Adult Protection Authority of Thun, Canton of Bern. The complainant's appeal to the federal court also contained grievances unrelated to the case at hand, including various unrelated personal claims and conspiracy theories, lacking the necessary legal grounding and precision required for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Low-Value Enforcement Matter: This legal decision had granted a financial claim against her amounting to 2,255 Swiss francs in a debt collection proceeding initiated by the Child and Adult Protection Authority of Thun, Canton of Bern. The complainant's appeal to the federal court also contained grievances unrelated to the case at hand, including various unrelated personal claims and conspiracy theories, lacking the necessary legal grounding and precision required for consideration.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Streitgegenstand Zulassung der Zwangsvollstreckung verfassungsrechtliche Rügen sachliche Unzuständigkeit substantiierte Begründung Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted by simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_227/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun,

vertreten durch die Inkassostelle Region Bern-Mittelland, Postfach 8334, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. August 2020 (410 20 179 clr).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. August 2020 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'255.--.

Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2020 beim Zivilkreisgericht. Nach Rückfrage bei der Beschwerdeführerin leitete das Zivilkreisgericht die Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Mit Entscheid vom 26. August 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 28. August 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Innerhalb der bis am 28. September 2020 laufenden Beschwerdefrist hat sie zahlreiche weitere Eingaben eingereicht. Den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- hat sie fristgerecht bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin geht nicht ansatzweise auf den angefochtenen Entscheid bzw. die in Frage stehende Rechtsöffnung ein. Stattdessen äussert sie sich - neben allgemeinen Schilderungen ihres Lebens und verschiedener Gedanken - zum "Fall B.________", dessen Klärung sie sich durch das Bundesgericht erhofft. Sie vertritt in diesem Zusammenhang Verschwörungstheorien zum Bankenplatz mit antisemitischem Unterton. All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesgericht hat in Bezug auf den "Fall B.________" keinen Anlass, ein weiteres Verfahren, etwa ein Revisionsverfahren, zu eröffnen. Das Bundesgericht ist auch nicht dafür zuständig, Strafanzeigen entgegenzunehmen, eine Erbrechtsreform in Kraft zu setzen, das Geldsystem zu ändern oder Regeln für die Bankenwelt aufzustellen, die Bank C.________ aus der Schweiz zu verbannen, in allgemeiner Weise das Leben der Beschwerdeführerin zu schützen oder den Abschluss weiterer Abkommen zwischen der EU und der Schweiz zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin zu untersagen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg