Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_227/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Over Constitutional Complaints on Stay of Enforcement Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_227/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed regarding five rulings made by a cantonal court pertaining to a definitive reopening of legal proceedings related to claims made by a social security institution. The complainant contested the court's dismissal of their grievances concerning the legitimacy of contribution demands based on insufficient arguments and apparent disregard for the substance of the initial rulings. The cantonal court stated that the complainant failed to engage with its prior reasoning and had not sufficiently substantiated any claimed violations of constitutional rights. Consequently, the complainant's appeal to the federal court did not meet the necessary legal requirements, leading to the dismissal of the constitutional complaints and the rejection of a request for legal aid due to the perceived hopelessness of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Over Constitutional Complaints on Stay of Enforcement Due to Insufficient Substantiation: The complainant contested the court's dismissal of their grievances concerning the legitimacy of contribution demands based on insufficient arguments and apparent disregard for the substance of the initial rulings. The cantonal court stated that the complainant failed to engage with its prior reasoning and had not sufficiently substantiated any claimed violations of constitutional rights. Consequently, the complainant's appeal to the federal court did not meet the necessary legal requirements, leading to the dismissal of the constitutional complaints and the rejection of a request for legal aid due to the perceived hopelessness of the case.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsaufschub Kognitionsbeschränkung Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5D_228/2015
5D_227/2015; 5D_228/2015; 5D_229/2015
5D_229/2015
5D_227/2015; 5D_228/2015; 5D_229/2015
5D_230/2015
5D_231/2015
Die Beschwerdeverfahren 5D_227/2015 bis 5D_231/2015 werden vereinigt.
BGE 133 II 396
Bidder's Appeal Dismissed for Inadmissibility in Public Procurement Review
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the dispositive to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional complaints due to lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to justify the rejection of the requests for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to assign court costs to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_227/2015; 5D_228/2015; 5D_229/2015

5D_230/2015; 5D_231/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerden gegen fünf Verfügungen vom 18. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerden gegen fünf Verfügungen vom 18. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für verschiedene Beträge an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ergangenen Verfügungen des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass es sich mit Rücksicht auf die Identität sowohl der Parteien wie auch der Begründungen des Kantonsgerichts rechtfertigt, die fünf bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vereinigen,

dass die Verfassungsbeschwerden von vornherein unzulässig sind, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 18. November 2015 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in allen fünf Verfügungen vom 18. November 2015 erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen (betreffend rechtskräftige Beitragsverfügung als Rechtsöffnungstitel, Fehlen von Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG , Nichtüberprüfung der sachlichen Richtigkeit des der Rechtsöffnung zu Grunde liegenden Entscheids) auseinander, er wiederhole lediglich seine Bestreitung der Rechtmässigkeit der Beitragsforderung, die Nichtigkeit der Beitragsverfügung sei weder behauptet noch ersichtlich, es sei vom Fortbestand des Wohnsitzes des Beschwerdeführer auszugehen, auf die Beschwerde sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 18. November 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässigen bzw. keine hinreichende Begründung enthaltenden - Verfassungsbeschwerden in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (Gesuche um Verfahrenssistierung, um Verlängerung der Vorschussfrist, um Vorschussverzicht) gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerdeverfahren 5D_227/2015 bis 5D_231/2015 werden vereinigt.

2. Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann