Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_225/2013 KI-generiert

Dismissal of Subsidiary Constitutional Complaint for Non-Payment of Procedural Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_225/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint lodged against a decision made by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which dismissed a complaint due to the failure to pay a required deposit. The complaint pertained to a definitive opening of legal proceedings, and the Cantonal Court's ruling was based on the litigant's noncompliance with the financial obligations outlined in the civil procedure law. The litigant submitted the constitutional complaint without adequately addressing the grounds for the Cantonal Court's decision or demonstrating a violation of constitutional rights. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated and was dismissed by the Federal Tribunal, which also rejected a request for legal aid, citing the lack of prospects for success. The litigant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Subsidiary Constitutional Complaint for Non-Payment of Procedural Cost Advance: The complaint pertained to a definitive opening of legal proceedings, and the Cantonal Court's ruling was based on the litigant's noncompliance with the financial obligations outlined in the civil procedure law. The litigant submitted the constitutional complaint without adequately addressing the grounds for the Cantonal Court's decision or demonstrating a violation of constitutional rights. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated and was dismissed by the Federal Tribunal, which also rejected a request for legal aid, citing the lack of prospects for success. The litigant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid as the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_225/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft ,

vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 220 vo2) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 16. Oktober 2013 erwog, die Beschwerdeführerin habe auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, zumal die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 16. Oktober 2013 bildete,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann