Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertVerfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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KI-generiertThe decision not to enter into the appeal was based on this procedural provision concerning the non-admission of the appeal.
The procedure for handling the constitutional complaint was governed by this article in conjunction with Art. 108 BGG.
The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit after being granted an extension.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5D_224/2013
Urteil vom 26. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Kanton Zürich*,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Klage nach Art. 85a SchKG),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die nachstehend erwähnten eingeschriebenen Verfügungen des Bundesgerichts an die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als neue Zustelladresse (X.________) bezeichnete Adresse verschickt worden sind und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass - ungeachtet der Postaufbewahrung - die Sendungen kraft Fiktion als am 7. Tag nach Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt gelten (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, N. 36, S. 532 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. Januar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - als am 10. Dezember 2013 zugestellt geltender - Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (als am 29. Januar 2014 erfolgt geltenden) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann