Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_224/2011 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Cantonal Court Refusal to Clarify Graduated Child Support Payments

Geschäftsnummer 5D_224/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a constitutional complaint against a ruling from an appeals court concerning the explanation of a divorce judgment, which included the determination of child support payments. The appeals court had previously dismissed the complainant's request for clarification regarding the child support amounts tied to the children's ages, asserting that the breakdown was clear and aligned with prior requests made by both parties. The complainant's arguments were deemed insufficient for a constitutional review, leading to a decision not to entertain the constitutional complaint and a denial of legal aid based on the unlikeliness of success. The complainant was also ordered to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Against Cantonal Court Refusal to Clarify Graduated Child Support Payments: The appeals court had previously dismissed the complainant's request for clarification regarding the child support amounts tied to the children's ages, asserting that the breakdown was clear and aligned with prior requests made by both parties. The complainant's arguments were deemed insufficient for a constitutional review, leading to a decision not to entertain the constitutional complaint and a denial of legal aid based on the unlikeliness of success. The complainant was also ordered to bear court costs.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Rechte des Kindes Kindesalter Zahlungsmittel Rüge verfassungsmässiger Rechte Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_224/2011

Urteil vom 5. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erläuterung (Ehescheidung).

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Erläuterungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend ein Scheidungsurteil abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 25. Oktober 2011 erwog, gemäss obergerichtlichem Urteil vom 4. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine beiden, 1996 und 2000 geborenen Kinder von Fr. 600.-- (bis zum 12. Altersjahr), von Fr. 700.-- (vom 13. bis 15. Altersjahr) und von Fr. 800.-- (vom 16. bis 18. Altersjahr) verpflichtet worden, die Festlegung des Unterhalts nach Altersjahren sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar und nicht erläuterungsbedürftig, ein Altersjahr entspreche einem Lebensjahr und werde mit dem entsprechenden Geburtstag (also z.B. das 15. Altersjahr mit dem 15. Geburtstag) abgeschlossen, demzufolge sei der Beschwerdeführer jeweils zu höheren Unterhaltsbeiträgen ab dem Zeitpunkt verpflichtet, in welchem die Kinder den 12. bzw. 15. Geburtstag gefeiert (und damit das 12. bzw. 15. Altersjahr zurückgelegt) hätten, es seien im Übrigen die Parteien selbst gewesen, welche die erwähnte Abstufung, welche von den Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaft abweiche, beantragt hätten, mangels einer erläuterungsbedürftigen Ungenauigkeit, Zweideutigkeit oder Widersprüchlichkeit sei das noch nach § 281 ZPO /AG zu beurteilende Erläuterungsbegehren abzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf der angeblichen Unklarheit der obergerichtlichen Regelung zu beharren und eine "klare Definition auf gesetzlicher Grundlage" zu fordern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG unzulässig gewesen wäre,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann