Constitutional Complaint Regarding Denial of Justice/Undue Delay Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a constitutional complaint filed against a decision by a cantonal court that dismissed the complainter's claims of legal delay and refusal. The cantonal court ruled that the complaint did not adequately argue the claims of legal delay or refusal and that furthermore, the requests made by the complainant regarding damages were not relevant to the court proceedings. The Federal Tribunal determined that the constitutional complaint was inadmissible due to insufficient justification of how constitutional rights had been violated and noted the complainant's history of abusive litigation, ultimately leading to the dismissal of the case and the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Denial of Justice/Undue Delay Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The cantonal court ruled that the complaint did not adequately argue the claims of legal delay or refusal and that furthermore, the requests made by the complainant regarding damages were not relevant to the court proceedings. The Federal Tribunal determined that the constitutional complaint was inadmissible due to insufficient justification of how constitutional rights had been violated and noted the complainant's history of abusive litigation, ultimately leading to the dismissal of the case and the imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertThe court applied this combined provision (referencing the simplified procedure for non-admission under Art. 108) to refuse entry upon the constitutional appeal.
Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to its inadmissibility, lack of sufficient substantiation, and abuse of process.
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_223/2011
Urteil vom 5. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 29. November 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden sind,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 29. November 2011 erwog, obgleich sich die kantonale Eingabe der Beschwerdeführerin laut Überschrift gegen eine Abschreibungsverfügung richte, könne nicht von diesem Beschwerdegegenstand ausgegangen werden, weil die Beschwerde diesfalls verspätet und auch mangels Beschwer der Beschwerdeführerin unzulässig wäre, logisch einigermassen verständlich sei die Eingabe der Beschwerdeführerin nur dann, wenn man sie als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung behandle, indessen enthalte sie keine und schon gar keine genügenden Rügen der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, es sei schlicht nicht erfindlich, worin eine solche bestehen sollte, schliesslich sei ein beim Bezirksgericht Winterthur hängiges Revisionsverfahren von diesem Gericht und nicht von der Beschwerdeinstanz zu behandeln,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das obergerichtliche Urteil vom 29. November 2011 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann