Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Low-Value Social Insurance Debt Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Higher Court regarding the issue of debt recovery for outstanding social insurance contributions amounting to 91.40 CHF. The individual contested the court's ruling that denied the appeal against a previous judgment that had permitted the enforcement of this debt. The higher court had deemed the complaint inadmissible based on the failure to meet the threshold for appeal and the lack of valid constitutional claims. Ultimately, the individual's submission to the Federal Tribunal was not accepted, as it did not adequately address the previous court’s reasoning nor sufficiently articulate any violations of constitutional rights, leading to the affirmation of the inadmissibility of the complaint and the imposition of legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Low-Value Social Insurance Debt Dispute: The individual contested the court's ruling that denied the appeal against a previous judgment that had permitted the enforcement of this debt. The higher court had deemed the complaint inadmissible based on the failure to meet the threshold for appeal and the lack of valid constitutional claims. Ultimately, the individual's submission to the Federal Tribunal was not accepted, as it did not adequately address the previous court’s reasoning nor sufficiently articulate any violations of constitutional rights, leading to the affirmation of the inadmissibility of the complaint and the imposition of legal costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe specific procedural provision applied for not entering the judgment on the constitutional appeal in the dispositive.
Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to procedural deficiencies (insufficient reasoning and abusive proceedings).
Used to deny the request for free legal aid/assistance due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_222/2015
Urteil vom 17. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 20. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführer u.a. gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 91.40 nebst Zins (ausstehende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund einer vollstreckbaren Beitragsverfügung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. November 2015 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 20. November 2015 erwog, soweit der Beschwerdeführer einen rechtskräftigen vorausgegangenen Entscheid (betreffend Unzulässigkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens) anfechte, sei auf die Beschwerde von vornherein nichteinzutreten, im Übrigen erweise sich die Beschwerde deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen des Rechtsöffnungsentscheids eingehe, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 20. November 2015 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung, Fristwiederherstellung) gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann