Federal Supreme Court Declines Constitutional Complaint on Enforcement of Minor Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant challenging a ruling by the Court of Appeal regarding a definitive legal enforcement order related to a fine and procedural costs stemming from a prior criminal order. The complainant's initial appeal against this enforcement was dismissed, prompting a constitutional complaint filed with the Federal Tribunal. However, the complainant failed to demonstrate any violation of constitutional rights as required, leading the Tribunal to determine that it would not entertain the complaint due to insufficient justification. The complainant was also ordered to bear the court costs incurred in this proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Constitutional Complaint on Enforcement of Minor Debt: The complainant's initial appeal against this enforcement was dismissed, prompting a constitutional complaint filed with the Federal Tribunal. However, the complainant failed to demonstrate any violation of constitutional rights as required, leading the Tribunal to determine that it would not entertain the complaint due to insufficient justification. The complainant was also ordered to bear the court costs incurred in this proceeding.
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KI-generiertUsed in the dispositive to state that the appeal cannot be heard due to lack of sufficient reasoning and therefore the court is not entering into the matter.
Used in the dispositive to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_222/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
vom 28. Oktober 2013.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (auf Grund eines Strafbefehls vom 23. Oktober 2012) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 28. Oktober 2013 im Wesentlichen erwog, der erwähnte Strafbefehl stelle einen Rechtsöffnungstitel für eine Busse von Fr. 100.-- sowie für Verfahrenskosten von Fr. 100.-- dar, der Rechtsöffnungsrichter habe (nach einer Zahlung von Fr. 100.--) zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die restlichen Fr. 100.-- erteilt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann