Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_222/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Cost Advance and Denial of Suspensive Effect in Arrest Dispute Appeal

Geschäftsnummer 5D_222/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party challenged a decision from a cantonal court regarding a requirement to pay a cost advance related to an appeal in a debt-related matter. The lower court had set a deadline for the payment of a cost advance and denied a request for suspensive effect during the appeal process. The party then lodged a constitutional appeal against this decision, arguing that their constitutional rights were violated. However, the higher court determined that the appeal was inadmissible because it did not meet the criteria of addressing a final instance decision and failed to adequately specify alleged constitutional violations, leading to the rejection of the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied, with the party being ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Against Cost Advance and Denial of Suspensive Effect in Arrest Dispute Appeal: The lower court had set a deadline for the payment of a cost advance and denied a request for suspensive effect during the appeal process. The party then lodged a constitutional appeal against this decision, arguing that their constitutional rights were violated. However, the higher court determined that the appeal was inadmissible because it did not meet the criteria of addressing a final instance decision and failed to adequately specify alleged constitutional violations, leading to the rejection of the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied, with the party being ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf Verhaftung Betreibungsbegehren Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to not enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_222/2011

Urteil vom 30. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss, aufschiebende Wirkung (Arresteinsprache).

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 21. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Arrest mit Streitwert von Fr. 6'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) angesetzt und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 21. November 2011 erwog, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Nichtaussichtslosigkeit, Bedürftigkeit) seien im Gesuch darzutun und zu belegen, was der Beschwerdeführer unterlasse, weshalb er zur Vorschussleistung aufzufordern sei, gemäss dem Streitwert betrage dieser Fr. 600.--, als lex specialis schliesse Art. 278 Abs. 4 SchKG die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die den obergerichtlichen Entscheid vorwegnähme, aus,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die obergerichtliche Verfügung vom 21. November 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann