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5D_221/2019 KI-generiert

Appellant Fails to Substantiate Constitutional Challenge to Cost Advance for Asset Attachment Appeal

Geschäftsnummer 5D_221/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a complainant against a decision from the Obergericht of the Canton of Bern regarding a security deposit related to an objection against an attachment order. The attachment order, confirmed by the Regional Court of Bern-Mittelland, pertains to the complainant's account allegedly used for receiving pension payments. The complainant, who resides in Liberia and is represented by family members not authorized under Swiss law, filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking relief from court costs and arguing financial incapacity due to the attachment. The complaint was submitted without the complainant's signature, leading to procedural issues regarding representation and legal standing in court.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 12 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant Fails to Substantiate Constitutional Challenge to Cost Advance for Asset Attachment Appeal: The attachment order, confirmed by the Regional Court of Bern-Mittelland, pertains to the complainant's account allegedly used for receiving pension payments. The complainant, who resides in Liberia and is represented by family members not authorized under Swiss law, filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking relief from court costs and arguing financial incapacity due to the attachment. The complaint was submitted without the complainant's signature, leading to procedural issues regarding representation and legal standing in court.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Einsprache gegen Arrestbefehl) Kostenvorschuss Rechtsgutachten gesetzliche Vertretung verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal basis for the decision not to enter a verdict on the constitutional appeal due to being obviously insufficiently reasoned, applied in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for dispensing with court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_221/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Thommen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Einsprache gegen Arrestbefehl),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. November 2019 (ZK 19 556 KUN).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland eine Arresteinsprache der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Der Arrestbefehl vom 6. Mai 2019 wurde bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 6. November 2019 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- an.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2019 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben, da sie sich in Liberia aufhalte. Unterzeichnet hat die Beschwerde C.________ (offenbar ihr Ehemann), der als ihr Vertreter auftritt. Ebenfalls als Vertreter wird ihr Sohn D.________ bezeichnet, der die Beschwerde jedoch nicht unterschrieben hat. Weder er noch C.________ können die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht vertreten. Zur Vertretung zugelassen sind einzig Anwältinnen und Anwälte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG . Auf eine Rückweisung zur Verbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin; Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Arrest. Insbesondere macht sie geltend, das verarrestierte Konto sei ein Zahlungskonto für ihre Altersrente und sie sei auf das Geld angewiesen. Der Arrest ist jedoch nicht Thema der angefochtenen Verfügung, in der es einzig um den Gerichtskostenvorschuss geht.

Die Beschwerdeführerin bittet sodann um Erlass der Gerichtskosten und sie macht geltend, aufgrund des Arrests habe sie kein Geld zur Bezahlung der Prozesskosten. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen. Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin diesbezüglich bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Dies genügt den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) ebenso wenig wie der - sich in erster Linie auf die Arrestlegung beziehende - Vorwurf der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 BV . Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Obergericht aufgrund ihrer finanziellen Lage um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Der angefochtenen Verfügung lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Sie bringt auch nicht vor, dass das Obergericht ein entsprechendes Gesuch übergangen hätte. Weshalb bei dieser Ausgangslage die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses verfassungswidrig sein soll, legt sie nicht in rechtsgenüglicher Weise dar.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg