Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_221/2016 KI-generiert

Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm Regarding Legal Aid Denial in Debt Case

Geschäftsnummer 5D_221/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a ruling from a cantonal court concerning the denial of free legal aid and the request for a suspensive effect in a matter related to a definitive enforcement order. The cantonal court had dismissed the individual's request for legal assistance on the grounds that they failed to demonstrate financial need and that the chances of success for the appeal were considered very limited. The individual challenged this decision, seeking to contest the lower court's ruling, but the higher court ultimately determined that the constitutional complaint was inadmissible due to a lack of demonstrated legal disadvantage and did not grant the requested legal aid. Consequently, the individual was ordered to pay the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm Regarding Legal Aid Denial in Debt Case: The cantonal court had dismissed the individual's request for legal assistance on the grounds that they failed to demonstrate financial need and that the chances of success for the appeal were considered very limited. The individual challenged this decision, seeking to contest the lower court's ruling, but the higher court ultimately determined that the constitutional complaint was inadmissible due to a lack of demonstrated legal disadvantage and did not grant the requested legal aid. Consequently, the individual was ordered to pay the associated court costs.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässige Schranken nicht wiedergutzumachender Nachteil Wirkungen des Urteils Aberkennungsklage Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the constitutional appeal because the required harm for an appeal against an interlocutory decision was not demonstrated.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG as the procedural basis for not entering into the substance of the constitutional appeal (which was an appeal against an interlocutory decision).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for denying the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the losing appellant in order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_221/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 16. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 16. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (Streitwert Fr. 2'000.--), das (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abgewiesen hat wie ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Bedürftigkeitsnachweis als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erbracht und die Erfolgsaussichten der Beschwerde erwiesen sich als sehr begrenzt, weshalb auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen sei,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen würde, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung der (von der Beschwerdeführerin beantragten) mündlichen Verhandlung nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin (aufschiebende Wirkung, Akteneinsicht, Verlängerung der Beschwerdefrist) gegenstandslos werden, zumal eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist ohnehin ausgeschlossen wäre ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann