Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_220/2023 KI-generiert

Debtor's Challenge to Court Costs Collection Dismissed Due to Unsubstantiated Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_220/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Valais, which upheld the enforcement of a debt collection initiated by the State of Valais for court costs of CHF 400 plus interest and fees. The initial legal decision was made by the District Court of Visp, granting definitive legal assistance to the State for the collection of these costs. The appellant's complaint to the Federal Tribunal did not properly allege any constitutional violations, instead consisting largely of irrelevant conspiracy and religious assertions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Debtor's Challenge to Court Costs Collection Dismissed Due to Unsubstantiated Constitutional Complaint: The initial legal decision was made by the District Court of Visp, granting definitive legal assistance to the State for the collection of these costs. The appellant's complaint to the Federal Tribunal did not properly allege any constitutional violations, instead consisting largely of irrelevant conspiracy and religious assertions.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Anwaltskosten Vorladung Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geltendmachung von Betreibungskosten Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_220/2023

Urteil vom 6. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Wallis,

Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, Postfach, 1951 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 30. November 2023 (C3 23 148).

Sachverhalt:

Das Bezirksgericht Visp erteilte dem Staat Wallis in einer gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung für rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten von Fr. 400.-- nebst Zins und Kosten definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 30. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auf Französisch eingereicht, was zulässig ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend. Ohnehin gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei; in erster Linie erfolgen in gematrischer Weise vorgetragene weltverschwörerische und religiöse Aussagen und ferner wird sinngemäss festgehalten, der Rechtsstaat gelte offenbar nur für Unterhalts- und Steuerforderungen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli