Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_220/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against CHF 1,000 Debt Enforcement Dismissed for Lack of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_220/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against the Swiss Confederation after being subjected to a legal enforcement process for court costs imposed in a prior decision. The District Court of Kriens granted a definitive legal opening for the amount of CHF 1,000 plus interest, following a debt enforcement action initiated by the Swiss Confederation. The individual's appeal to the Cantonal Court of Lucerne was not entertained due to insufficient justification and was subsequently dismissed. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking a site inspection with a neutral expert and a revision of the Federal Court's judgment, claiming longstanding unjust decisions without inspection. However, the Federal Tribunal found the complaint inadequately substantiated and therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against CHF 1,000 Debt Enforcement Dismissed for Lack of Constitutional Complaint: The District Court of Kriens granted a definitive legal opening for the amount of CHF 1,000 plus interest, following a debt enforcement action initiated by the Swiss Confederation. The individual's appeal to the Cantonal Court of Lucerne was not entertained due to insufficient justification and was subsequently dismissed. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking a site inspection with a neutral expert and a revision of the Federal Court's judgment, claiming longstanding unjust decisions without inspection. However, the Federal Tribunal found the complaint inadequately substantiated and therefore inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Revision eines Entscheids Eidgenossenschaft Widerruf der Konkurseröffnung Verfassungsänderung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the procedural decision not to enter into the merits of the appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_220/2020

Urteil vom 17. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Bundesgericht,

Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Juni 2020 (2C 20 35).

Sachverhalt:

Für rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft gegen A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ ein, in welcher das Bezirksgericht Kriens mit Entscheid vom 9. März 2020 für den Betrag von Fr. 1'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung erteilte.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels genügender Begründung mit Entscheid vom 26. Juni 2020 nicht ein.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 12. August 2020 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Augenschein mit einem neutralen Fachexperten vor Ort und um Revision des Bundesgerichtsurteils.

Erwägungen:

1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist ( Art. 113 BGG ).

2. Mit der subsidiären kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Verfassungsrügen und im Übrigen auch keine Einwände im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Vielmehr äussert er sich zum Verfahren, welches dem seinerzeitigen Urteil, mit welchem die nunmehr in Betreibung gesetzten Gerichtskosten auferlegt wurden, zugrunde lag (seit Jahren würden alle Instanzen gegen ihn entscheiden, ohne je einen Augenschein gemacht zu haben; was er seit über 40 Jahren tue, entspreche dem Wald- und Wasserbaugesetz, was ein Fachexperte zweifellos bestätigen könnte). All dies steht nicht im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung für die Gerichtskosten und schon gar nicht mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche sich Verfassungsrügen zu beziehen hätten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli