Federal Court Upholds Refusal of Definitive Debt Enforcement on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual challenged the decision of a district court that granted definitive legal recognition to creditors for a debt of 400 francs and denied the individual's request for free legal aid. The individual appealed to the cantonal court, which rejected the appeal on the grounds of insufficient justification, while also dismissing the individual's claims regarding living below the minimum subsistence level and the non-seizability of certain benefits as irrelevant to the legal opening process. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court's decision violated their constitutional rights, yet failed to demonstrate such violations effectively. The Federal Tribunal ultimately chose not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Federal Court Upholds Refusal of Definitive Debt Enforcement on Procedural Grounds: The individual appealed to the cantonal court, which rejected the appeal on the grounds of insufficient justification, while also dismissing the individual's claims regarding living below the minimum subsistence level and the non-seizability of certain benefits as irrelevant to the legal opening process. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court's decision violated their constitutional rights, yet failed to demonstrate such violations effectively. The Federal Tribunal ultimately chose not to entertain the appeal.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to rule on the waiver of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_22/2018
Urteil vom 6. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Schwyz,
2. Bezirk Schwyz,
3. Gemeinde U.________ und reformierte Kirchgemeinde,
alle drei vertreten durch das Steueramt U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2017 (BEK 2017 180).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 13. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 400..-- nebst Zins. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 (Postaufgabe) Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Hilfsweise hat es die Einwände des Beschwerdeführers verworfen und festgehalten, seine Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe (wie vor erster Instanz) geltend gemacht, unter dem Existenzminimum zu leben, weshalb er nicht betrieben werden könne. Zudem habe er geltend gemacht, die AHV- und Ergänzungsleistungen seien unpfändbar. Das Kantonsgericht hat dem entgegnet, dass diese Vorbringen bei der Pfändung zu beachten seien, nicht hingegen im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung. Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er unter dem Existenzminimum lebe und deshalb nicht betrieben werden könne, sowie daran, dass AHV und EL nicht gepfändet werden könnten. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die Frage des Existenzminimums und der Pfändbarkeit im Rechtsöffnungsverfahren keine Rolle spielen, sondern erst im Rahmen eines Pfändungsverfahrens geprüft werden. Ob der Gläubiger seine finanzielle Situation kennt, spielt dabei keine Rolle. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Entscheid des Bezirksgerichts, in welchem bestätigt worden sein soll, dass er unter dem Existenzminimum lebe. Dieser Entscheid betrifft allerdings die Bewilligung eines Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens ( Art. 265a SchKG ). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er auch in der vorliegenden Betreibung einen Rechtsvorschlag mit dieser Begründung erhoben habe, welcher übergangen worden wäre. Soweit er sich gegen die ihm auferlegten Gerichtskosten wendet, übergeht er, dass seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abgewiesen wurden. Soweit er schliesslich um Stundung der Forderung von Fr. 400.-- und der Gerichtskosten ersucht, so ist das Bundesgericht zur Behandlung entsprechender Gesuche nicht zuständig. Er muss sich dazu an den jeweiligen Gläubiger (Beschwerdegegner, Gerichte bzw. Gerichtskasse) wenden.
Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg