Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_22/2017 KI-generiert

Insufficiently Substantiated Constitutional Complaint Regarding Advance Costs Deposit

Geschäftsnummer 5D_22/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case brought before the Swiss Federal Tribunal, the appellant, having failed to pay a required cost advance in a lower court, faced dismissal of her complaint by the Cantonal Court of Basel-Landschaft. The appellant contended that her financial circumstances, described as being at the "working poor" level, precluded her from making the payment and that she was entitled to legal aid. However, she did not provide evidence to support her financial claims nor did she formally request legal aid at the Cantonal Court. Consequently, her appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the Tribunal's decision to not consider her constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Insufficiently Substantiated Constitutional Complaint Regarding Advance Costs Deposit: The appellant contended that her financial circumstances, described as being at the "working poor" level, precluded her from making the payment and that she was entitled to legal aid. However, she did not provide evidence to support her financial claims nor did she formally request legal aid at the Cantonal Court. Consequently, her appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the Tribunal's decision to not consider her constitutional complaint.

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht zur Hinterlegung ungenügende Rechtsschrift Verfassungsgerichtsbarkeit Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible in the simplified procedure due to obvious inadmissibility or lack of sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule not to charge court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_22/2017

Urteil vom 21. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Januar 2017.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten, da sie den verlangten Kostenvorschuss (Fr. 225.--) binnen Nachfrist nicht geleistet hatte.

Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen / subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Februar 2017 an das Bundesgericht.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Fr. 500.--; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe sie kein oder nur ein leichtes Verschulden, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Sie sei "working poor", lebe am Rande des Existenzminimums und könne sich die Bezahlung des Vorschusses nicht leisten. Ihr stünde die unentgeltliche Rechtspflege zu.

Die Beschwerdeführerin belegt ihre finanzielle Situation nicht. Sie macht auch nicht geltend, sie habe vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das übergangen worden sei. Insoweit genügt sie ihren Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO sei stattzugeben. Ein solches Gesuch ist dem Kantonsgericht einzureichen. Das Bundesgericht ist hiefür nicht zuständig. Entsprechend sind auch die vorgebrachten Gründe, die ihre Säumnis entschuldigen sollen (oben E. 3), nicht durch das Bundesgericht zu behandeln.

5. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Es rechtfertigt sich, aufgrund der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unentgeltlichen Rechtspflege auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollten, werden sie damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg