Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_22/2010 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_22/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a municipal authority, following an earlier decision made by the Landgerichtspraesidium Uri. The individual had requested provisional legal protection but failed to pay the required fee to proceed with the complaint, despite being given a non-extendable deadline to do so. Consequently, the court resolved not to proceed with the complaint based on the lack of payment and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Constitutional Complaint: The individual had requested provisional legal protection but failed to pay the required fee to proceed with the complaint, despite being given a non-extendable deadline to do so. Consequently, the court resolved not to proceed with the complaint based on the lack of payment and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Restschuldbefreiung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-entry into proceedings due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost deposit was not paid within the final deadline set under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_22/2010

Urteil vom 29. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2010 des Landgerichtspräsidiums Uri.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2010 des Landgerichtspräsidiums Uri,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisener - Verfügung vom 4. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 8. März 2010 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann