Constitutional Complaint Against Interlocutory Decision on Lack of Assets Challenge Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional appeal filed by one party against a ruling from the Zurich Cantonal Court regarding a request related to a legal objection due to a lack of new assets. The appeal challenged the court's decision not to entertain the complaint about the initial request for clarification. The appellate court found the constitutional complaint inadmissible because it did not demonstrate how the interim decision would cause an irreparable legal disadvantage, leading to the conclusion that the appeal was fundamentally unallowable. The court also ruled that the applicant was responsible for the costs associated with the proceedings and denied any requests for free legal assistance due to the bleak prospects of the appeal's success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Constitutional Complaint Against Interlocutory Decision on Lack of Assets Challenge Rejected: The appeal challenged the court's decision not to entertain the complaint about the initial request for clarification. The appellate court found the constitutional complaint inadmissible because it did not demonstrate how the interim decision would cause an irreparable legal disadvantage, leading to the conclusion that the appeal was fundamentally unallowable. The court also ruled that the applicant was responsible for the costs associated with the proceedings and denied any requests for free legal assistance due to the bleak prospects of the appeal's success.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal because the prerequisites for the independent appealability of the interlocutory decision were not met.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_219/2015
Urteil vom 17. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stellungnahme (Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (mangels Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen einen Beschluss vom 23. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Stellungnahme (in einem Verfahren betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 23. November 2015 hinausgehen,
dass sich sodann die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117/93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117/93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117/93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung, Fristwiederherstellung) gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG )
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann