Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_218/2015 KI-generiert

Federal Court Dismissal of Constitutional Complaint Regarding Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 5D_218/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional appeal against a decision made by the Zurich Cantonal Court on November 23, 2015, regarding an objection raised due to the lack of new assets. The appellant contested the court's decision that dismissed his initial complaint for not addressing the required matters. The Swiss Federal Tribunal assessed the appeal, stating that it was inadmissible as it did not meet the criteria for a constitutional appeal, especially since the appellant failed to demonstrate any irreparable legal disadvantage caused by the contested interim decision. Consequently, the court denied the appeal, rejected the request for free legal aid, and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Court Dismissal of Constitutional Complaint Regarding Interlocutory Decision: The appellant contested the court's decision that dismissed his initial complaint for not addressing the required matters. The Swiss Federal Tribunal assessed the appeal, stating that it was inadmissible as it did not meet the criteria for a constitutional appeal, especially since the appellant failed to demonstrate any irreparable legal disadvantage caused by the contested interim decision. Consequently, the court denied the appeal, rejected the request for free legal aid, and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen missbräuchliche Kündigung Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal because the requirements for the independent contestability of the interlocutory decision were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_218/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stellungnahme (Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (mangels Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen einen Beschluss vom 23. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Stellungnahme (in einem Verfahren betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 23. November 2015 hinausgehen,

dass sich sodann die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117/93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117/93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117/93 Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung, Fristwiederherstellung) gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann