Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_218/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Child Maintenance Execution Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_218/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision made by the Court of Appeal of Zurich regarding the enforcement of a claim for child support payments amounting to CHF 7,800. The initial complaint was dismissed on the grounds that the appellant's request did not meet the legal requirements for a valid appeal. The appellant, who sought to dispute the decision, failed to adequately specify any constitutional rights violations in his arguments and did not sufficiently address the primary reasoning of the appellate court. Consequently, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the rejection of the constitutional complaint and the denial of legal aid based on the hopeless nature of the case. The appellant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Child Maintenance Execution Dismissed for Lack of Substantiation: The initial complaint was dismissed on the grounds that the appellant's request did not meet the legal requirements for a valid appeal. The appellant, who sought to dispute the decision, failed to adequately specify any constitutional rights violations in his arguments and did not sufficiently address the primary reasoning of the appellate court. Consequently, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the rejection of the constitutional complaint and the denial of legal aid based on the hopeless nature of the case. The appellant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Anhörung des Kindes unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsurteil Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_218/2011

Urteil vom 22. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,

vertreten durch die Inkassoabteilung des Sozialdepartementes der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'800.-- (bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Obergericht im Beschluss vom 7. November 2011 in seiner Hauptbegründung erwog, die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte lediglich den Antrag, wonach "ein solches Vorgehen zu verurteilen (sei)", dieses Begehren genüge den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Beschwerdeantrag nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass das Obergericht im Sinne einer materiellen Eventualbegründung erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem definitiven Scheidungsurteil, der Übergang der Unterhaltsforderung auf die bevorschussende Beschwerdegegnerin beruhe auf Gesetz, die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren sowohl das Scheidungsurteil wie auch die Rechtskraftbescheinigung eingereicht,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingeht,

dass er auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Haupterwägung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann