Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_217/2023 KI-generiert

Debt Recovery Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_217/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the appellant challenged a decision by the district court granting the respondent definitive legal enforcement for a debt of CHF 27,510.40, including interest, related to a debt collection process initiated by the Emmen debt collection office. Dissatisfied, the appellant appealed to the Lucerne Cantonal Court, which dismissed the appeal for lack of jurisdiction and insufficient reasoning. Subsequently, the appellant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the stated amount in dispute was incorrect and unfairly reduced. The appellant also claimed issues arising from a preceding attachment (arrest) order, contending that it resulted in being demanded to pay twice the owed amount, which was held by the respondent. The appellant failed to address the legal reasoning regarding jurisdiction and the nature of the enforcement decision provided by the cantonal court, prompting the federal tribunal to assess the procedural appropriateness of these claims under constitutional grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Recovery Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Dissatisfied, the appellant appealed to the Lucerne Cantonal Court, which dismissed the appeal for lack of jurisdiction and insufficient reasoning. Subsequently, the appellant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the stated amount in dispute was incorrect and unfairly reduced. The appellant also claimed issues arising from a preceding attachment (arrest) order, contending that it resulted in being demanded to pay twice the owed amount, which was held by the respondent. The appellant failed to address the legal reasoning regarding jurisdiction and the nature of the enforcement decision provided by the cantonal court, prompting the federal tribunal to assess the procedural appropriateness of these claims under constitutional grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Einziehung von Forderungen Verfassungsgerichtsbarkeit Zahlungsbefehl Arrestverfahren Rechtsbeständigkeit der Betreibung Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to declare non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_217/2023

Urteil vom 1. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2023 (2C 23 73).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'510.40 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit und mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Streitwert stimme nicht und sei willkürlich unter die Grenze reduziert worden. Weshalb der vom Kantonsgericht angegebene Streitwert von Fr. 27'510.40 nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Zulässig ist folglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen einen vorangegangenen Arrest. Er macht geltend, die verarrestierte Summe sei nicht in seinem Besitz, sondern in demjenigen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund des Arrests könne er die geforderte Summe nicht zahlen und es werde nun von ihm verlangt, doppelt zu bezahlen. Er habe dies in allen seinen Einsprachen genügend dargelegt. Bei alldem geht er jedoch nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das einen Rechtsöffnungsentscheid betraf, und zur Zuständigkeit ein. Es genügt den Rügeanforderungen auch nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Eingaben hinreichend begründet zu haben, und wenn er vorbringt, die gegenteiligen Erwägungen des Kantonsgerichts seien aus der Luft gegriffen oder "Bocksmist" und seine Einwände würden einfach ignoriert. Inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht detailliert auf. Darüber hilft nicht hinweg, dass er vereinzelt das Willkürverbot oder die Verfahrensfairness anruft. Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten oder frühere Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg