Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_217/2020 KI-generiert

Tax Enforcement Definitive Removal of Objection Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_217/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a district court in Dietikon granted the Canton of Zurich and the City of Schlieren definitive legal enforcement against an individual for outstanding state and municipal taxes for the year 2017, amounting to 11,069.25 Swiss francs plus interest. The concerned individual appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, which rejected the appeal. Subsequently, the individual further contested the ruling at the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal lacked the necessary grounds required for a constitutional complaint and did not meet the required financial threshold for civil matters, limiting the available legal avenues. Consequently, procedural shortcomings were noted, leading to the court not proceeding with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Enforcement Definitive Removal of Objection Appeal Inadmissibility: The concerned individual appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, which rejected the appeal. Subsequently, the individual further contested the ruling at the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal lacked the necessary grounds required for a constitutional complaint and did not meet the required financial threshold for civil matters, limiting the available legal avenues. Consequently, procedural shortcomings were noted, leading to the court not proceeding with the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerveranlagungsverfahren Wegnahmerecht Steuervollstreckung Streitgegenstand Minimalsteuer Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared not to be entered upon due to obvious lack of sufficient substantiation, following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_217/2020

Urteil vom 12. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich und Stadt Schlieren,

vertreten durch das Steueramt der Stadt Schlieren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Juni 2020 (RT200065-O/U).

Sachverhalt:

Am 12. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon dem Kanton Zürich und der Stadt Schlieren in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2017 im Betrag von Fr. 11'069.25 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2020 ab.

Dagegen hat A.________ am 7. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist ( Art. 113 BGG ).

2. Mit der subsidiären kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Verfassungsverletzungen geltend, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt. Im Übrigen wäre sie ohnehin auch bei korrekten Rügen in der Sache unbegründet: Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich die Veranlagung in Frage, indem er geltend macht, diese würde auf den veralteten Werten von 2013 beruhen; indes haben ihm bereits beide kantonalen Instanzen erklärt, dass eine rechtskräftige Veranlagung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

von Werdt Möckli